Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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anderen Gründen in hülfsbedürftigem Zustande zurückbleibt, so soll die Regierung desjenigen Staats, 
dessen Flagge das Schiff führt, zur Unterstützung dieses Seemanns verpflichtet sein, bis derselbe wieder 
einen Schiffsdienst oder anderweitige Beschäftigung findet oder bis er in seinen Heimathsstaat, beziehentlich 
in dessen Kolonien zurückkehrt oder mit Tode abgeht. 
Es wird dabei vorausgesetzt, daß der betreffende Seemann die erste sich ihm darbietende Ge— 
legenheit zu benutzen hat, um vor dem zuständigen Beamten desjenigen Staats, dessen Unterstützung er- 
beten werden soll, über seine Hülfsbedürftigkeit und deren Ursachen sich auszuweisen, sowie daß die 
Hülfsbedürftigkeit als die naturgemäße Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses an Bord des 
Schiffs sich ergiebt, widrigenfalls diese Unterstützungspflicht wegfällt. 
Ausgeschlossen ist diese letztere auch dann, wenn der Seemann desertirt oder wegen einer straf- 
baren Handlung vom Schiffe entfernt worden ist, oder wenn er dasselbe wegen Dienstuntauglichkeit in 
Jolge selbstverschuldeter Krankheit oder Verwundung verlassen hat. 
Die Unterstützung umfaßt den Unterhalt, die Bekleidung, ärztliche Pflege, Arznei und Reise- 
kosten; für den Fall eintretenden Todes sind auch die Begräbnißkosten zu zahlen. 
3. Schweden und Norwegen. 
(Uebereinkommen vom 31 Mai 1881, in Kraft getreten am 1. Juli 1881.) 
Wenn ein Seemann eines der kontrahirenden Staaten, nachdem er auf einem Schiffe des anderen 
der kontrahirenden Staaten gedient hat, in einem dritten Staate, beziehentlich in dessen Kolonien, oder 
in den Kolonien desjenigen Staats, dessen Flagge das Schiff führt, in Folge von Schiffbruch oder aus 
anderen Gründen in hülfsbedürftigem Zustande zurückbleibt, so soll die Regierung desjenigen Staats, 
dessen Flagge das Schiff führt, zur Unterstützung dieses Seemanns verpflichtet sein, bis derselbe wieder 
einen Schiffsdienst oder anderweitige Beschäftigung findet oder bis er in seinen Heimathsstaat zurückkehrt 
oder mit Tode abgeht. 
Es wird dabei vorausgesetzt, daß der betreffende Seemann die erste sich ihm darbietende Ge- 
legenheit zu benutzen hat, um vor dem zuständigen Beamten desjenigen Staats, dessen Unterstützung 
erbeten werden soll, über seine Hülfsbedürftigkeit und deren Ursachen sich auszuweisen, sowie daß die 
Hülfsbedürftigkeit als die naturgemäße Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses an Bord des Schiffs 
sich ergiebt, widrigenfalls diese Unterstützungspflicht wegfällt. 
Ausgeschlossen ist diese letztere auch dann, wenn der Seemann desertirt oder wegen einer straf- 
baren Handlung vom Schiffe entfernt worden ist, oder wenn er dasselbe wegen Dienstuntauglichkeit in 
Folge selbst verschuldeter Krankheit oder Verwundung verlassen hat. 
Die Unterstützung umfaßt den Unterhalt, die Bekleidung, ärztliche Pflege, Arznei und Reisekosten; 
für den Fall eintretenden Todes sind auch die Begräbnißkosten zu zahlen. 
4. Dänemark. 
(Uebereinkommen vom 31. März 1885, in Kraft getreten am 1. Juli 1885.) 
Wenn ein Seemann eines der vertragschließenden Staaten, nachdem er auf einem Schiffe des 
anderen der vertragschließenden Staaten gedient hat, in einem dritten Staate, beziehentlich in dessen 
Kolonien oder in den Kolonien desjenigen Staats, dessen Flagge das Schiff führt, in Folge von Schiff- 
bruch oder aus anderen Gründen in hülfsbedürftigem Zustande zurückbleibt, so soll die Regierung des- 
jenigen Staats, dessen Flagge das Schiff führt, zur Unterstützung dieses Seemanns verpflichtet sein, bis 
derselbe wieder einen Schiffsdienst oder anderweitige Beschäftigung findet, oder bis er in seinen Heimaths- 
staat zurückkehrt oder mit Tode abgeht. 
Es wird dabei vorausgesetzt, daß der betreffende Seemann die erste sich ihm darbietende Ge- 
legenheit zu benutzen hat, um vor dem zuständigen Beamten desjenigen Staats, dessen Unterstützung 
erbeten werden soll, über seine Hülfsbedürftigkeit und deren Ursachen sich auszuweisen, sowie, daß die 
Hülfsbedürftigkeit als die naturgemäße Folge der Beendigung des Dienstverhälmisses an Bord des Schiffs 
sich ergiebt, widrigenfalls diese Unterstützungspflicht wegfällt. 
Ausgeschlossen ist diese letztere auch dann, wenn der Seemann desertirt oder wegen eines von 
ihm verübten Verbrechens oder Vergehens vom Schiffe entfernt worden ist, oder wenn er dasselbe wegen 
Dienstuntauglichkeit in Folge selbstverschuldeter Krankheit oder Verwundung verlassen hat. 
Die Unterstützung umfaßt den Unterhalt, die Bekleidung, ärztliche Pflege, Arznei und Reisekosten; 
für den Fall eintretenden Todes sind auch die Begräbnißkosten zu zahlen.
	        
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