Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

— 331 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
——— J—.——.—— — 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XVII.. Johrgang. Verlin, Freitag, den 10. Oktober 1890. | S 41. 
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Er. 3. Zoll= und Steuer-Wesen: Veränderungen in dem Stande 
mächtigungen zur Vornahme von Civilstands-Akten; — oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 334 
Todesfall; — Exequatur-Ertheilungen. Seite 331. 336 , · » 
2. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
September 1909090990909090 . .... 335 
332 Reichsgebiete 
  
1. Kon fsulat. Wese n. 
Der bisherige erste Sekretär bei der Kaiserlichen Botschaft in London, Legationsrath Graf von Leyden, 
ist zum General-Konsul des Reichs für Egypten ernannt worden. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs die bisherigen Vize-Konsuln Budler und 
Freiherrn von Seckendorff zu Konsuln auf den von ihnen bisher interimistisch verwalteten Posten 
in Canton beziehungsweise in Tientsin (China) zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Vize-Konsul Flügger in Bangkok ist auf Grund des 8. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 
1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Kaiserlichen 
General-Konsulats daselbst die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle der- 
selben zu beurkunden. 
—d ——— — — — —— — 
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats zu Canton, Dolmetscher Dr. Schrameier, ist auf Grund 
des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt 
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen und 
die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
  
Fortsetzung siehe Seite 336. 
60
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.