Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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3. Versicherung 8-Wesen. 
  
Auf Grund der 8§8. 112, 113 und 114 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Alters- 
versicherung, vom 22. Juni 1889 wird Folgendes bestimmt: 
Für diejenigen Versicherten, welche ciner für den Betrieb der Reichs-Post= und Telegraphen= 
verwaltung errichteten Krankenkasse (Post-Krankenkasse) angehören, werden durch die Organe dieser Kasse 
1. die Beiträge von den Arbeitgebern eingezogen und die den eingezogenen Beiträgen entsprechen- 
den Marken in die Quittungskarten der Versicherten eingeklebt und — soweit dies von der 
Landes-Centralbehörde bestimmt wird — entwerthet; 
2. die Ausstellung, der Umtausch und die Ernenerung der Quittungskarten bewirkt. 
Organe der Post-Krankenkasse sind die Post= und Telegraphenämter. Für die nicht bei einer 
Verkehrsanstalt beschäftigten Versicherten, welche der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung angehören, 
haben die mit der Lohnzahlung beauftragten Stellen die Einziehung der Beiträge, die Einklebung und 
die Entwerthung der Marken als Organe der Post-Krankenkasse vorzunehmen. 
Berlin, den 9. Dezember 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Stephan. 
  
4. Kon sulat = Wesen. 
Dem Kaiserlichen Vize-Konsul Dr. Lentze zu Yokohama ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. JFebruar 1875 für den Amtsbezirk des 
Kaiserlichen General-Konsulats daselbst die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle 
derselben zu beurkunden. 
  
  
Dem zum schwedisch-norwegischen Vize-Konsul in Holtenau ernannten Kaufmann Claus Hermann Grimm 
ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden. 
  
5. Polizei-Wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Ueber die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet hat der Bundes- 
rath die nachstehenden Vorschriften beschlossen. 
Vorschriften, 
betreffend die Vollziehung der Ausweisung von Ausläudern aus dem Reichsgebiet auf Grund 
der §§. 39, 284 und 362 des Strafgesetzbuchs. 
S. 1. 
Die Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet auf Grund der §§. 39, 284 und 362 des 
Strafgesetzbuchs erfolgt entweder: 
1. mittelst Transports (§§. 3 bis 7) oder 
2. durch Ertheilung eines Zwangspasses (§§. 8 bis 12) oder 
3. durch Bekanntmachung der Ausweisungsverfügung (§. 13).
	        
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