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4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. November d. J. beschlossen, der Ziffer 5 des §. 15
der Ausführungs-Bestimmungen zum Salzsteuergesetz (Beschluß des Bundesraths vom 5. Juni 1888
— Central-Blatt 1888 S. 613 ff. —) nachstehende Fassung zu geben:
„5. Von Soole oder Mutterlauge, welche zu anderen Zwecken verabfolgt wird, ist die Ab-
gabe nach dem Gewicht zu erheben, sofern nicht von der obersten Landesfinanzbehörde
gemäß §. 2 Absatz 2 des Gesetzes die steuerfreie Verabfolgung zugelassen ist.“
In rheinischen Grenzbezirk ist zubereiteter Schweinespeck in Mengen von mehr als 1 kg der Trans-
portkontrole (§. 119 des Vereinszollgesetzes) unterworfen worden.
In demjenigen Theil des Oberkontrolbezirks Aachen, welcher einerseits durch die Landesgrenze,
andrerseits durch die Eisenbahnlinien Richterich—Aachen, Aachen— Hergenrath und dem Göhlbach begrenzt
wird, ist Roggen, Hafer und Weizen gemäß §. 119 ff. des Vereinszollgesetzes der Transportkontrole unter-
worfen worden.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Steuer-Inspektor Mertens zu
Potsdam an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors
Thiele den Königlich sächsischen Hauptämtern zu Leipzig, Grimma, Plauen i. V. und Zwickau als
Stations-Kontrolör, mit dem Wohnsitz in Leipzig, vom 1. Dezember d. J. ab beigeordnet worden.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich bayerische Zoll-Inspektor Bauer an Stelle
des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich bayerischen Zoll-Inspektors Mehrl den Königlich
preußischen Hauptämtern zu Landsberg O./Schl., Myslowitz, Neustadt O./Schl., Breslau, Gleiwitz, Oels,
Oppeln und Ratibor als Stations-Kontrolör, mit dem Wohnsitz in Breslau, vom 1. Dezember d. J. ab
beigeordnet worden.
5. Post= und Telegraphen-Wesen.
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden Punkten abgeändert:
1. Im §. 11, „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ betreffend, erhalten im
Absatz ! der zweite und dritte Satz folgende anderweite Fassung:
Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen sowohl auf die
Begleitadresse, als auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen,
was mit der Sendung geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den Empfänger nicht
binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk
muß, je nach der Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen:
1. Wenn nicht sofort abgenommen
(oder: wenn nicht sofort bezogen) “
2. Wenn nicht sofort abgenommen
(oder: wenn nicht sofort bezogen)?
3. Wenn nicht sofort abgenommen
(oder: wenn nicht sofort bezogen)?“
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