Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

Verviel- 
fältigung von 
Telegrammen. 
See- 
telegramme. 
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ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene 
Adresse bestellt oder weiterbefördert werden. Die bezüglichen Anträge sind schriftlich zu stellen. 
V. Wenn der Empfäng erseinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben die für ihn 
eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, auch ohne daß dies aus- 
drücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft 
bekannt ist, innerhalb Deutschlands liegt und sich am ursprünglichen wie am neuen Aufenthalts- 
orte Anstalten der Reichs-Telegraphenverwaltung bz. der Staats-Telegraphenverwaltung Bayerns 
oder Württembergs befinden. 
16. 
1 Die Telegramme können gerichtet werds entweder an mehrere Empfänger in einer Ortschaft 
oder in verschiedenen, aber in den Bestellbezirk einer und derselben Telegraphenanstalt fallenden Oert- 
lichkeiten oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen in derselben Ort- 
schaft mit oder ohne Weiterbeförderung durch Post, Eilboten oder Estafette. 
I11 Der Aufgeber eines zu vervielfältigenden Telegramms muß je nach den Umständen vor die 
Aufschrift eines jeden Empfängers die besonderen Angaben (vergl. §. Gin) niederschreiben; handelt 
es sich jedoch um ein dringendes oder zu vergleichendes Telegramm, welches zu vervielfältigen ist, 
so genügt es, wenn die Angabe der ersten Aufschrift voransteht. 
url Wenn ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet ist, so darf 
jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Aufschrift tragen, es sei denn, daß der 
Aufgeber das Gegentheil verlangt hätte; dieses Verlangen muß durch den vor die Aufschrift 
niederzuschreibenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämmtliche Aufschriften mitzutheilen“ ausgedrückt 
werden. 
!y Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxirt, wobei alle 
Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Vervielfältigungsgebühr werden daneben bei 
Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die zweite und jede weitere Ausfertigung 40 Pfennig er- 
hoben. Bei längeren Telegrammen erhöht sich diese Gebühr für jede weitere Reihe oder den Bruch- 
theil einer Reihe von 100 Wörtern um je 40 Pfennig. In der Berechnung der Vervielfältigungs- 
gebühr erscheint die Gesammtzahl der Wörter des Textes, der Unterschrift und der Aufschrift, und 
zwar wird die Gebühr für jede Abschrift besonders festgestellt. 
S. 17. 
1 Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen See- 
telegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen des allgemeinen 
Handelskodex abgefaßt sein. In dem letzteren Falle werden sie als chiffrirte Telegramme behandelt. 
Il Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift außer den 
gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität des Bestimmungs- 
schiffes enthalten. 
Im Diejenigen Telegramme, welche durch die See-Telegraphenanstalten innerhalb 30 Tagen 
nach ihrer Aufgabe (den Tag der Aufgabe nicht einbegriffen) den Bestimmungsschiffen nicht haben 
übermittelt werden können, werden als unbestellbar zurückgelegt. 
Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen nicht 
angekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen des 29. Tages 
durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen Bezahlung eines Landtelegramms 
von 10 Wörtern verlangen, daß die See-Telegraphenanstalt sein Telegramm während eines weiteren 
Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so 
wird das Telegramm von der See-Telegraphenanstalt am 30. Tage als unbestellbar zurückgelegt. 
Iv Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See-Telegraphenanstalt 
mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 Pfennig für das Telegramm. Dieselbe wird 
den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr 
für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Aufgeber und für die von den 
Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.
	        
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