— 22 — Tarif
für die Erhebung von Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurssachen
« und Strafsachen.
I. Bürgerliche Rechtsstreitig keiten.
Eine Gebühr wird erhoben:
1. für das Verfahren in erster Instanz;
2. für das Verfahren in der Berufungsinstanz;
3. für die Ausführung der Zwangsvollsteckung.
Die Erhebung der Gebühr erfolgt nach dem Werthe des Streitgegenstandes, im Falle der Nr. 3
nach dem Werthe des zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruchs. Für die Werthsberechnung sind die
Vorschriften der Civilprozeßordnung §§. 3 bis 9 und der Konkursordnung §. 136 maßgebend. Bei
nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen wird der Werth zu 2000 Mark, ausnahmsweise niedriger oder
höher, jedoch nicht unter 200 Mark und nicht über 50 000 Mark angenommen.
1. Verfahren in erster Instanz.
A. Soweit das Verfahren durch Endurtheil erledigt ist, werden erhoben:
a) von einem Streitgegenstande bis zum Betrage von 150 Mark ein-
schließlii von jeder Mark 10 Pf.
b) von dem Mehrbetrage bis zu 1500 Martk einschließlich. . . von jeder Mark 5 Pf.
c) von dem Mehrbetrgges von jeder Mark 1 Pf.
Die im vorhergehenden Absatze bezeichneten Sätze ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn die Er-
ledigung durch Versäumnißurtheil oder durch ein auf Grund Anerkenntnisses oder Verzichts erlassenes
Urtheil erfolgt ist.
B. Soweit nach Erhebung der Klage das Verfahren in anderer Weise erledigt ist, wird die
Gebühr nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde, jedoch nicht über die in Nr. 1 A, Schluß-
absatz, bezeichneten Sätze hinaus, bestimmt.
2. Verfahren in der Berufungsinstanz.
A. Soweit das Verfahren durch Endurtheil erledigt ist, wird die um ein Viertheil erhöhte
Gebühr unter 1 A erhoben.
B. Soweit nach Zustellung der Berufungsschrift das Verfahren in anderer Weise erledigt ist,
findet die Vorschrift unter 18B mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühr nicht die
um ein Viertheil erhöhten Sätze unter 1 A, Schlußabsatz, übersteigen darf.
3. Ausführung der Zwangsvollstreckung.
Für das Verfahren von dem Beginn der Ausführung einer Zwangsvollstreckung (§. 7 Nr. 7
dieser Anweisung) bis zu der durch die betreffende Handlung und die aus ihr sich ergebenden weiteren
Vollstreckungshandlungen zu erlangenden Befriedigung des Gläubigers wird die Gebühr unter 1 A,
Schlußabsatz, erhoben.
Die Gebühr wird nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde, jedoch nicht über die Hälfte der im
vorhergehenden Absatz bezeichneten Sätze, bestimmt, soweit das Verfahren
a) durch Zurücknahme des Antrags oder durch Leistung an die Person, welche die Zwangs-
vollstreckung ausführt, erledigt oder
b) zufolge der Vorschrift des §. 691 der Civilprozeßordnung eingestellt oder beschränkt und
demnächst nicht fortgesetzt oder
c) wegen Mangels eines geeigneten Gegenstandes ohne Erfolg geblieben ist.