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Beschluß vom 18. Februar 1909.7)
1. Auf Blatt 6 des Grundbuchs für Rödlitz in Abt. III einzutragen:
„Der Ziegeleibesitzer Friedrich Robert Schmidt
in Hohndorf ist berechtigt, auf den Flurstücken
Nr. 40, 41, 44, 45, 46, 47 und einem Teile des
Flurstücks Nr. 51 den Lehm in dem in der Eintragungsbewilligung!.)
angegebenen Umfange abzubauen.
)
Das Recht hat den Vorrang vor den unter
Nr. 8 a—e eingetragenen Rechten.“
2. Auf dem neu anzulegenden Blatte des Grundbuchs für Rödlitz
in Abt. I das Abbaurecht, 10) in Abt. II den Ziegeleibesitzer
Friedrich Robert Schmidt in Hohndorf als Berechtigten!“)
einzutragen.
Die Anlegung des Blattes auf Blatt 6 zu vermerken.¼“)
3. Eintragungsbekanntmachung
a) an Müller,
b) an Schmidt.
4. Kosten zu berechnen und einzuheben.
Unterschrist.
13) Es wird angenommen, daß die Genehmigung des Justizministeriums
inzwischen erteilt worden ist.
14) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des
Abbaurechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. § 84
vbd. m. § 50 GB0O.
15) Art. 68 EGBGB. vbd. m. 8 14 fg. AGBGB.
15) unter Beobachtung von § 154 Abs. 1 A#W.
17) § 153 Abs. 2 AVGBO. lnicht „Eigentümer").
15) Anmerkung zu Blatt 6 Rödlitz: Vorrang vor Nr. 8a—c. Besonderes
Blait s. Bl 104 dieses Grundbuchs (§ 154 Abs. 2 AVGB0.).