Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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Central.Glatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
i 
Reichsamt des Innern. 
*——.————————— 
Zu bezsehen durch alle Postanstalten und Suchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
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XlX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 17. April 1891. 9Ö## 16. 
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Inhalt: 1. Handels= und Gewerbe- Wesen: Abänderung 4. Zoll= und Steuer-Wesen: Abänderung der Ausführungs- 
des Verzeichnisses der in Preußen auf Grund des Gesetzes vorschriften zu dem Gesetz, betreffend die Erhebung von 
zur Abwehr der Reblauskrankheit gebildeten Weinbau- Reichsstempelabgaben, bezüglich der Abstempelung argen- 
bezirke. reeieite 71 tinischer Werthpapiere; — Abänderung der Dienftvor- 
2. Kolonial--Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil- schriften, betreffend die Bestenerung des Tabacks, sowie 
standsakten im Schutzgebiet der Marschall. Insen 71 Formular für die Uebersichten der Einnahme an Taback- 
3. Finanz-Wesen: Nachweisung der bis Ende März 1891 steer 11442 
stattgehabten Ausführung des Gesetzes, betreffend die 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
usgabe von Reichskassenscheinen 792 # Reichsgebiet.. 778 
  
1. Handels= und Gewerbe = Wesen. 
Das durch die Bekanntmachung vom 4. Jannar 1887 (Central-Blatt S. 1) veröffentlichte Verzeichniß 
der in Preußen gebildeten Weinbaubezirke wird dahin abgeändert, daß der Weinbaubezirk Erfurt (Nr. 7) 
3 den Stadtkreis Erfurt und die Landkreise Erfurt, Langensalza, Weißensee und Eckartsberga 
umfaßt. 
Berlin, den 11. April 1891. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Rottenburg. 
  
2. Kolonial-Wesen. 
Dem Kommissariats-Sekretar Brandeis in Jaluit ist auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (R.G.Bl. 1888 S. 75), der Kaiserlichen Verordnung vom 
4. Mai 1886 und des §. I des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für die Dauer seiner Vertretung des Kaiser- 
lichen Kommissars die Ermächtigung ertheilt worden, im Schutzgebiet der Marschall-Inselu bürgerlich 
gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen vorzunehmen, welche nicht Eingeborene sind, und die 
Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
  
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