Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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e) für die amtliche Bewachung einer unter steuerlichem Mitverschluß stehenden Privatnieder- 
lage, sofern die Bewachung auf Antrag des Lagerinhabers eintritt, damit Arbeiten in 
der Niederlage ausgeführt werden; 
sfür die amtliche Begleitung oder Bewachung unter Steueraufsicht stehender Sendungen 
von Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikaten. 
Befreit bleiben jedoch 
1. die amtliche Begleitung zwischen dem Grenzausgangsamt und der Zollgrenze, 
2. die amtliche Begleitung bei der Ueberführung von Zucker aus einer Fabrik oder Nieder- 
lage in eine andere Fabrik oder Niederlage desselben Ortes und zugleich desselben Be- 
sitzers, sofern der von der Sendung zurückzulegende Weg nicht mehr als 1 km beträgt, 
3. die Schiffsbegleitungen und Schiffsleichterungen auf dem Rhein und dessen konventionellen 
Nebenflüssen, insoweit nicht die Fahrt ohne genügenden Grund von dem Schiffsführer 
verzögert oder unterbrochen wird, beziehungsweise die Leichterung nicht durch ein Ver- 
schulden des Schiffsführers nothwendig geworden ist, 
4. die Schiffsbegleitungen auf den zum Zollgebiet gehörigen Theilen der Unterelbe und der 
Unterweser nach Maßgabe der in den Zollregulativen für die Unterelbe beziehungsweise 
die Unterweser hinsichtlich des Zollverkehrs getroffenen Bestimmungen. 
§. 73. Die Höhe der für Rechnung der einzelnen Bundesstaaten zu erhebenden Ge- 
bühren beträgt: · 
a) bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen aller Art in dem Stationsort oder in einer 
Entfernung von weniger als 2 km von seiner Ortsgrenze oder, falls den betreffenden 
Beamten ein Dienstbezirk zugewiesen ist, in diesem Dienstbezirk für Aufseher und Beamte 
gleichen oder niederen Ranges für jede angefangene Stunde 30 Pfennig, höchstens 
jedoch 3¾ für den Tag und den Beamten, für Beamte höheren Ranges das Doppelte. 
Bei an sich gebührenfreien Amtshandlungen (s. §. 72 unter c) ist die auf den 
Hin= und Rückweg verwendete Zeit nicht mit in Ansatz zu bringen, bei an sich gebühren- 
pflichtigen Amtshandlungen alsdann, wenn der Ort der Amtshandlung außerhalb des 
Stationsortes der mit der Abfertigung betrauten Beamten liegt; 
b) bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen außerhalb des Stationsortes in einer Ent- 
fernung von 2 km und mehr von demselben oder, wenn es sich um Beamte mit Dienst- 
bezirk handelt, bei Dienstleistungen außerhalb dieses: 
1. für die Begleitung von Ladungen auf der Eisenbahn oder dem Land= oder Wasser- 
wege, wenn die Begleitung, einschließlich der zum Antritt der Begleitung etwa noth- 
wendigen Hinreise und der Rückreise nach der Station, nicht länger als 8 Stunden 
dauert, 1,f50 J, bei längerer, jedoch 24 Stunden nicht überschreitender Dauer, sowie 
für jede weiter angefangenen 24 Stunden 3 —/4; 
2. für alle sonstigen Amtshandlungen sind Gebühren in Höhe der den ausführenden 
Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen zustehenden Tagegelder zu erheben. 
Bei Schiffsbegleitungen ist der Schiffsführer verpflichtet, die Begleiter an den 
üblichen Mahlzeiten unentgeltlich theilnehmen zu lassen. 
§. 74. Erwachsen der Steuerverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger 
Amtshandlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fuhrkosten, so erhöhen sich die Gebühren um 
den Betrag dieser Ausgaben. 
Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fuhrkosten für die angemessene 
Beförderung der Beamten selbst Sorge zu tragen. 
§. 75. Sind zu einzelnen gebührenpflichtigen Amtshandlungen, welche für gewöhnlich 
von Aufsehern oder Beamten gleichen oder niederen Ranges ausgeführt werden, in Ermangelung 
solcher höhere Beamte verwendet worden, so gelangen gleichwohl nur die Sätze für die ersteren 
zur Erhebung. 
§. 76. Werden zu einem Geschäfte mehrere Beamte gleichzeitig erforderlich, so ist die 
Gebühr für jeden von ihnen zu berechnen und einzuziehen. Dasselbe gilt, wenn zu einem Geschäfte 
mehrere Beamte wegen der nothwendigen Ablösung nacheinander verwendet werden; jedoch darf 
alsdann an Gebühren, welche nach der Stundenzahl zu berechnen sind (vergl. §. 73a und b 1), im 
ganzen nicht mehr erhoben werden, als wenn ein Beamter das Geschäft allein ausgeführt hätte.
	        
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