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Bei gleichzeitiger Bewachung mehrerer Schiffe 2c. durch denselben Beamten ist die Gebühr
nur einmal zu berechnen und auf die einzelnen Schiffe ꝛc. gleichmäßig zu vertheilen.
§. 77. Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so
kann auf Anordnung der obersten Landes-Finanzbehörde den betheiligten Gewerbetreibenden vom
Beginn der ständigen Dienstthätigkeit ab an Stelle der Gebührensätze des §. 73 die Zahlung
eines Verwaltungskostenbeitrages in Höhe des Durchschnittsgehaltes und zutreffenden Falls des
Wohnungsgeldzuschusses, sowie des Dienstbekleidungszuschusses der verwendeten Beamten auf-
erlegt werden.
Bei Bewilligung ständiger Beamter auf Kosten der Gewerbetreibenden sind letztere zu
verpflichten, im Falle die ständige Dienstthätigkeit oder Bereithaltung auf ihren Antrag endgültig
aufhören soll, dies dem zuständigen Hauptamt drei Monate vorher anzuzeigen und die Ver-
waltungskostenbeiträge bis zur anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für
einen dreimonatlichen Zeitraum, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet,
weiter zu zahlen.
Falls auf Antrag eines zur Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages verbundenen Ge-
werbetreibenden die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von zehn Stunden für
den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn= und Festtagen bewilligt
wird, sind für die überschießende beziehungsweise für die ganze Zeit Einzelgebühren gemäß §. 73
einzuziehen. Für alle anderen in der betreffenden Gewerbsanstalt vorzunehmenden Amtshandlungen
derjenigen Beamten, deren Diensteinkommen als Verwaltungskostenbeitrag voll erstattet wird, sind
Einzelgebühren nicht zu erheben.
Nr. 15. Zu §. 42 des Gesetzes.
§. 78. Die Bestimmungen des §. 42 des Gesetzes finden auf solche Gewerbsanstalten keine
Amwendung, welche zwar aus versteuertem inländischen Rübenzucker wieder Zucker (z. B. Raffinade)
bereiten, diesen Zucker aber nicht als solchen, sondern nur nach weiterer Verarbeitung zu zucker-
haltigen Fabrikaten in den Verkehr bringen.
Ferner finden die Bestimmungen des §. 42 des Gesetzes auf Syrupraffinerien keine An-
wendung, da diese durch §. 3 unter die Steuerkontrole nach den 5§. 8 bis 41 des Gesetzes gestellt
worden sind. «
§. 79. Die Vorschriften in den Absätzen 1 bis 3 des §. 42 des Gesetzes treten auch für
die nicht unter Absatz 1 fallenden Fabriken in Kraft, in welchen Sachharin oder andere ähnliche
Süßstoffe bereitet oder mit Rübenzucker, Stärkezucker und dergleichen vermischt werden. Den Haupt-
ämtern liegt ob, die Inhaber der betreffenden Fabriken auf die hiernach sie treffenden Verpflichtungen
aufmerksam zu machen.
§. 80. Auf Grund der erstatteten Anzeigen über das Bestehen und den Besitz= oder Orts-
wechsel der im Absatz 1 des §. 42 des Gesetzes unter den Ziffern 1 und 3 bis 5 aufgeführten
Fabriken, sowie der Fabriken, welche Saccharin oder andere ähnliche Süßstoffe herstellen oder weiter
verarbeiten, ist von den Steuerhebestellen ein nach den bezeichneten Klassen geordnetes Verzeichniß
der Betriebsanstalten zu führen, welches für jede der letzteren den Inhaber und den Ort angiebt.
Die unteren Steuerstellen haben bis Mitte September 1892, soweit dies nicht schon nach
den bisherigen Bestimmungen geschehen, dem Hauptamt eine Abschrift des Verzeichnisses einzureichen
und demselben sodann fortlaufend Mittheilung von den Zugängen, Abgängen und sonstigen Ver-
änderungen zu machen. Bei den Hauptämtern wird danach ein Hauptverzeichniß geführt.
Den obersten Landes-Finanzbehörden bleibt es bis auf weiteres überlassen, Inhaber ge-
werblicher Betriebe, welche Rübensäfte bereiten, ausnahmsweise von der Anzeigepflicht nach §. 42
Absatz 1 des Gesetzes zu befreien.
Die im §. 42 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Kontrole über die nach Absatz 1 daselbst
angeigepflichtigen Betriebsanstalten ist unter Vermeidung von Störungen des Betriebes und nur in
dem Umfange auszuüben, welcher durch den Zweck der Kenntnißnahme vom Betriebe bedingt ist.
Die näheren Anordnungen werden nach Bedürfniß bis auf weiteres von den obersten Landes-
Finanzbehörden erlassen.
§. 81. Ueber die Produktion von Stärkezucker sind von den Inhabern der Stärkezucker-
Kontrole über
die Fabriken,
welche ver-
steuerten in-
ländischen
Rübenzucker
weiter be-
arbeiten, über
die Fabriken
von Stärke-
zucker und
gleichgestellte
Fabriken.