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gehalt, welcher aus den Melassebeständen unter Mitverwendung von Rübensaft hergestellt ist, mit dem
Anspruch auf Steuerbehandlung nach §. 67 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Abfertigung stellen.
§. 95. Der Fabrikinhaber hat alle Kosten zu erstatten, welche der Steuerverwaltung in
Folge des Antrags auf die Bestandesaufnahme erwachsen, insbesondere auch die Reisekosten der
Steuerbeamten und zugezogenen Sachverständigen, sowie die den letzteren für ihre Arbeiten gewährten
Vergütungen. Der Betrag der Kosten wird von der Direktivbehörde festgestellt und durch das
Hauptamt eingezogen. *
Steuerliche §. 96. Die im §. 67 Absatz 5 des Gesetzes angegebene Vergünstigung ist nur denjenigen
Behandlung zuckerhaltigen Fabrikaten zu gewähren, deren Identität vom 1. August 1892 ab bis zur Ausfuhr
der vor dem oder Niederlegung amtlich festgehalten worden ist.
tuts Bezüglich der Festhaltung der Identität der Fabrikate finden die Vorschriften der §§. 84
Fuecerhaltigen bis 87 sinngemäße Anwendung.
Fabrikate. Gleich den vor dem 1. August 1892 hergestellten Fabrikaten kann die in Rede stehende
Vergünstigung auch denjenigen zuckerhaltigen Fabrikaten gewährt werden, welche in zollsicher abge-
schlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Bewachung lediglich aus Zucker hergestellt worden sind,
für den nach den vorhergehenden Bestimmungen die Materialsteuervergütung nach den bisherigen
Sätzen zu gewähren ist. Während der Zeit ihrer Herstellung darf anderer als der vorbezeichnete
Zucker in der Fabrik nicht vorhanden sein.
Anmeldung, §. 97. Auf die Anmeldung und Abfertigung der im §. 67 des Gesetzes bezeichneten Zucker
Ubsertigung und zuckerhaltigen Fabrikate finden die Vorschriften der 88. 98 bis 119 beziehungsweise die bezüg-
16,er m d. lichen Bestimmungen der Anlage D, auf die Zahlbarmachung der Vergütungen die Vorschriften der
bezeichneten §§. 120 bis 125 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß bezüglich der Liquidation der
Zucker und Beträge, der Ausstellung der Vergütungsscheine und der Einlösung derselben durch Anrechnung oder
gucker)sitgen Baarzahlung die bisherigen Bestimmungen in Kraft bleiben.
Ausfuhrzu- Nr. 18. Zu §S. 68 des Gesetzes.
schüsse. §. 98. Werden mit einer Anmeldung (§. 100) Zucker verschiedener Klassen zur Abfertigung
1. Bedingun= gestellt, so werden die Ausfuhrzuschüsse gewährt, wenn auch nur das Gesammtgewicht der Zucker
gen der Ge= wenigstens 500 kg netto beträgt.
währung. §. 99. Zur Abfertigung des mit dem Anspruche auf Gewährung von Ausfuhrzuschüssen
2. Zaständig- ausgehenden oder niederzulegenden Zuckers sind berechtigt, und zwar: #
fertigungs- a) zur unbeschränkten Abfertigung von Zucker aller Art:
stellen. die im F. 2 bezeichneten Amtsstellen, sowie das Hauptzollamt Friedrichshafen und
die Zollabfertigungsstelle am badischen Bahnhof in Basel
mit der Maßgabe, daß die Feststellung des Zuckergehalts der sogenannten Krystalls und
anderen weißen harten durchscheinenden Zucker in Krystallform von mindestens 99½ Prozent
Zuckergehalt von einem seitens der obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren Er-
mächtigung seitens der Direktivbehörde bezeichneten, in derartigen Untersuchungen
erfahrenen Chemiker oder von einer von solchen Chemikern geleiteten Anstalt auf Kosten
der Anmelder vorgenommen wird;
b) zur Abfertigung aller Zucker der Klasseb mit der vorstehend unter a angegebenen Einschränkung:
sämmtliche nicht im §. 2 oder vorstehend unter a genannten Hauptzoll= und Haupt-
steuerämter, die Zuckersteuerstellen und die von den obersten Landes-Finanzbehörden
dazu bisher besonders ermächtigten oder künftig zu ermächtigenden Unterämter;
e) zur Abfertigung der in die Klassen a und c fallenden Zucker mit der Maßgabe, daß,
sofern nicht nach den Bestimmungen im §. 110 und §. 112 Absatz 2 von der Polarisation
Abstand genommen werden kann, von dem angemeldeten Zucker Proben zu entnehmen
und auf Kosten des Anmelders behufs der Feststellung des Zuckergehalts einer zur
Polarisation von Zucker befugten Amtsstelle oder gegebenenfalls dem zuständigen Chemiker
zu übersenden sind: ·
sämmtliche nicht im §. 2 oder vorstehend unter a genannten Hauptzoll= und Haupt-
steuerämter, die Zuckersteuerstellen und die von den obersten Landes-Finanzbehörden
3. Antrag auf besonders mit dieser Befugniß versehenen oder künftig zu versehenden Unterämter.
Gewährung §. 100. Der Antrag auf Gewährung eines Ausfuhrzuschusses ist bei einer nach dem §. 99
des schues zur Abfertigung befugten Amtsstelle zu stellen, und zwar bezüglich des unter Steuerkontrole befind-
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