Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

3. Ueber- 
gangsbestim- 
mungen. 
a) Ver- 
gütungslager. 
b) Zuschuß- 
lager. 
— 234 — 
Gesammtmenge gezahlten Vergütung nur noch der anzugebende Restbetrag entfällt. Ist jedoch nur 
eine der früheren Theilmengen in eine andere Niederlage oder zur Ausfuhr gebracht, so hat bei 
der Abschreibung der letzten Theilmenge die Berechnung der zu erstattenden Vergütung nach dem 
Auslagerungsgewichte zu erfolgen. 
S. 11. 
Der Lagerinhaber beziehungsweise bei der Abmeldung von der Niederlage der Extrahent 
der Begleitbezettelung haftet, insoweit die zuckerhaltigen Fabrikate nicht etwa im Vergütungslager 
oder bei der Versendung aus demselben erweislich durch Zufall zu Grunde gehen, für den Betrag 
der gewährten Steuervergütung so lange, als nicht die Rückzahlung der Vergütung oder die Auf- 
nahme der Waare in eine andere Niederlage oder die Ausfuhr in der vorgeschriebenen Art nach- 
gewiesen wird. 
§. 12. 
Werden zuckerhaltige Fabrikate aus der Niederlage in den freien Verkehr entnommen, so 
ist die darauf gewährte Zuckersteuervergütung zurückzuzahlen. 
Die erstatteten Vergütungsbeträge sind im Zuckersteuer-Heberegister zu buchen. Eine Stun: 
dung derselben ist nicht zulässig. 
S. 13. 
In Vergütungslagern befindliche Zuckerprodukte und zuckerhaltige Fabrikate, für welche vor 
dem 1. August 1892 Steuervergütung gewährt worden ist, sowie Zuckerprodukte und zuckerhaltige 
Fabrikate, für welche nach dem 1. August 1892 ausnahmsweise auf Grund des §. 67 des Gesetzes 
Steuervergütung noch gewährt wird, sind bis spätestens zum 31. Juli 1893 aus den Niederlagen 
abzumelden, und zwar, soweik nicht die Abfertigung zur Ausfuhr nach dem Auslande beantragt 
wird, gegen Rückerstattung der Steuervergütung und gegen Entrichtung der Zuckersteuer nach Maß- 
gabe des Gesetzes vom 31. Mai 1891. 
Die §§. 9 bis 12 finden auch auf die in Vergütungslagern befindlichen Zuckerprodukte 
Anwendung. 
8. 14. 
Zuckerprodukte, für welche ein Ausfuhrzuschuß auf Grund des §. 68 des Gesetzes gewährt 
werden soll, dürfen nur in öffentliche Niederlagen oder in Privatniederlagen unter amtlichem Mit- 
verschluß (Zuschußlager) niedergelegt werden. 8 
15. 
Die bezüglich der Vergütungslager in den 88. 9 bis 12 getroffenen besonderen Bestimmungen 
finden auf die Zuschußlager sinngemäße Anwendung. 
8. 16. 
In demselben Lager darf die Niederlegung von Zuckerprodukten mit dem Anspruch auf 
Gewährung von Ausfuhrzuschuß und von solchen, für welche ein solcher nicht beansprucht worden, 
nur mit der Maßgabe stattfinden, daß eine räumliche Trennung dieser verschieden abgefertigten 
Zuckerprodukte eintritt. 
« 8. 17. 
Zuckerprodukte, für welche ein Zuschuß nach den bis zum 31. Juli 1895 geltenden höheren 
Sätzen gewährt worden ist, sind bis spätestens zum 31. Juli 1896, Zuckerprodukte, für welche ein 
Zuschuß nach den niederen Sätzen gewährt worden ist, bis spätestens zum 31. Juli 1898 aus der 
Niederlage abzumelden, und zwar, soweit nicht die Abfertigung zur Ausfuhr nach dem Auslande 
beantragt wird, gegen Rückerstattung des Zuschusses und gegen Entrichtung der Steuer. 
 
	        
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