Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
* —— — 
  
Bu beztehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 15. Juli 1892. S29. 
Inhalt: 1. Versicherungs-Wesen: Entwürfe zu Statuten 5. Zoll= und Stenuer -Wesen: Abänderung des amtlichen 
für eine Orts-Krankenkasse und für eine Betriebs. (Fabrik.) Waarenverzeichnisses zum Zolltarif in Bezug auf Spiri= 
Krankenkasse nebst Erläuterungen Seite 515 tuosen; — Veränderungen in dem Stande oder den Be- 
2. Handels= und Gewerbe-Wesen: Weitere provisorische fugnissen der Zoll= und Steuerstellen; — Bestellung eines 
Regelung der Hamelsbeziehungen zwischen Deutschland Stations-Kontrolörs; — Titelverleihung an einen Reichs- 
und Spanien; — provisorische Regelung der Handels. bevollmächtiggten 570 
beziehungen zwischen dem Reiche und Rumänien 565 Berichtingaga 572 
3. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Ermächtigung zur Vor- 6. Militär -Wesen: Abänderung der Ausführungsbestim- 
nahme von Civilstands-Akten; — Entlassung; —Todesfall 567 mungen zum Kriegsleistungs-Geses4 573 
4. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 7. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Juni 11999922 568 Reichsgebiit... 573 
  
  
1. Versicherungs-Wesen. 
Um eine Anleitung zur Aufstellung von Kassenstatuten nach dem Krankenversicherungsgesetz in der Fassung 
des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 379) zu geben, hat der Bundesrath beschlossen, die 
nachstehenden Entwürfe von Statuten 
1. für eine Orts-Krankenkasse, 
2. für eine Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse 
nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen zu veröffentlichen. 
Berlin, den 3. Juli 1892. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
Entmurf dens Statuts einer Ort#a#-Krankenkasse 
nach dem Krankenversicherungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 
(Reichs-Gesetzbl. S. 379). 
Vorbemerkiungen. 
1. Der Entwurf soll für die Aufstellung der Statuten für Orts-Krankenkassen, sowie für die in 
Folge des Abänderungsgesetzes vom 10. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 379) erforderlich werdende Ab- 
#nderung der Statuten bestehender Orts-Krankenkassen einen Rahmen und eine Anleitung geben. Sein 
Inhalt ist in keiner Weise verbindlich, weder für Diejenigen, welchen die Errichtung oder Abänderung 
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