Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

— 527 — 
oder 
lein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage C) des nach §. 13 Ziffer 3 ermittelten wirklichen Arbeitsverdienstes 
des Mitgliedes, soweit derselbe vier Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.)] 
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Krankenunterstützung, so 
ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat, und der Tod 
in Folge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung eingetreten ist. “ 
F. Unterstützungen für Familicnangehörige. 
" §.21.(1) 
[Für die in ihrem Haushalte lebenden, dem Krankenversicherungszwange nicht selbst unterliegenden 
Familienangehörigen wird den Kassenmitgliedern ssofern sie die Gewährung dieser Leistungen bei dem 
Kassenvorstande besonders beantragt haben, gewährt: 6 
a) im Falle der Erkrankung folgender Familienangehörigen: ffreie ärztliche 
Behandlung und Arznei sowie sonstige Heilmittel (vergleiche §. 13 Absatz 1 Ziffer 2), für 
die Dauer der Krankheit, höchstens jedoch ff Wochen; . 
b) im Falle der Entbindung der Ehefrau für die ersten (dreis 0 Wochen nach derselben eine 
Unterstützung von Mark täglich; . 
c) beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes unter [14] Jahren, ein Sterbegeld, und zwar 
für die erstere im Betrage von Izwei Dritteln], für das letztere sim halben Betrages des 
für das Mitglied im §. 20 festgestellten Sterbegeldes. G 
Dieses Sterbegeld für Ehefrauen und Kinder wird auch dann gewährt, wenn das verstorbene 
Familienmitglied zwar gegen Krankheit versichert war, auf Grund dieser Versicherung aber ein Anspruch 
auf Sterbegeld nicht besteht. G) « 
[Anträge der Kassenmitglieder auf Gewährung der Leistungen an ihre Familienangehörigen be- 
gründen keine Unterstützungsansprüche hinsichtlich solcher Erkrankungen, welche bereits zur Zeit der An- 
bringung des Antrages beim Kassenvorstande eingetreten waren swelche vor dem Ablauf von ssechs!] Wochen 
seit der Anbringung des Antrages beim Kassenvorstande eintreten], sowie hinsichtlich solcher Entbindungen, 
welche vor Ablauf von ssechs] Monaten nach diesem Zeitpunkte erfolgen. C) Der Kassenvorstand ist befugt, 
besondere Vorschriften über die Stellung des Antrags zu erlassen; sofern solchen Vorschriften nicht ent- 
sprochen wird, gilt der Antrag als nicht gestellt. ·"« ·· " " 
Der durch den Antrag der Kassenmitglieder begründete Anspruch auf Gewährung der Unterstützungen 
an Familienangehörige hört auf, wenn die Kassenmitglieder dem Vorstande die Zurücknahme des Antrages 
anzeigen, mit dem Zeitpunkte dieser Anzeige, oder wenn sie die im F. 37 vorgesehenen besonderen Zusatz- 
beiträge an zwei auf einanderfolgenden Terminen nicht zahlen, mit dem zweiten Zahlungstermine.]) 
6G. Beginn und Ende der Unterstützungsansprüche. 
8. 22. c) 
Das Recht auf die Unterstützung beginnt für diejenigen, welche der Kasse auf Grund des §. 2 ange- 
hören, mit dem Tage des Beginns der Mitgliedschaft. [In Unterstützungsfällen, welche innerhalb der ersten 
(2) Vergleiche §. 20 Absatz 3 des Gesetzes. 
Zu §F. 21. 
(1) Ob diese Unterstützungen oder ob die eine oder die andere derselben von vornherein gewährt werden sollen, 
bleibt der Erwägung im einzelnen Falle überlassen (vergleiche §. 21 Absatz 1 Ziffer 5 und 7 des Gesetzes). Am unbedenk- 
lichsten ist für Kassen, welche Kassenärzte annehmen und mit diesen Honorarverträge abschließen, die Gewährung der 
Unterstützung unter lit. u des Paragraphen. 
(2) Mit dieser Antragstellung übernimmt das Kassenmitglied die Verpflichtung zur Zahlung der im §. 37 vor- 
gesehenen besonderen Zusatzbeiträge. 
(3) Es empfiehlt sich, diejenigen Familienangehörigen, auf welche die Vorschrift des §. 21 Anwendung finden 
soll, im Kassenstatut ausdrücklich zu bezeichnen, z. B. Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Geschwister des 
Kassenmitglieds sowie seines Ehegatten; sonstige Seitenverwandte derselben bis zum vierten Verwandtschaftsgrade. 
(1 Die Dauer der Wöchnerinnen-Unterstützung nicht selbst versicherter Ehefrauen darf höchstens sechs Wochen 
betragen. Innerhalb dieser Grenze kann das Kassenstatut die Unterstützungsdauer beliebig bemessen. 
(5) Die gemäß litc gewährten Sterbegelder können auch niedriger bemessen werden. 
(6) Dies ist der Fall bei Zugehörigkeit zur Gemeinde-Krankenversicherung. ! 
(0#) Die Festsetzung einer Karenzzeit oder sonstiger besonderer Voraussetzungen für die Gewährung der Familien- 
Unterstützung ist freigestellt; hinsichtlich der Unterstützung bei Entbindungen kann eine längere Karenzzeit kaum 
entbehrt werden. ". 2 
u F. 22. 
- 3 
(1) Vergleiche §. 26 des Gesetzes. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.