Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Dasselbe wird bei der ersten Beitragszahlung, sofern dieselbe durch den Arbeitgeber erfolgt, diesem, 
andernfalls dem Kassenmitgliede eingehändigt. · , 
Jede Zahlung von Beiträgen und Eintrittsgeldern ist in dem Quittungsbuche ldurch den Rechnungs- 
und Kassenführers sdurch den Kassenboten] zu quittiren. Diese Quittung ist für die Kasse verbindlich 
Kassenmitgliedern, für welche die Einzahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber erfolgt, ist das 
Quittungsbuch bei jeder Lohnzahlung zur Einsicht vorzulegen 00 und beim Ausscheiden aus der Beschäfti- 
gung einzuhändigen. E) . « « 
Kassenmitgliedern, welche die im 8. 37 vorgesehenen Zusatzbeiträge zu entrichten haben, wird bei 
der ersten Zahlung derselben ein besonderes Quittungsbuch zum entsprechenden Gebrauch eingehändigt.] 
V. Verwaltung der Kasse. 
. §.39. 
Die Angelegenheiten der Kasse werden durch den Vorstand und die Generalversammlung verwaltet. 
A. Kassenvorstand. 
Zusammensetzung und Wahl. 
40.00 0 
Der Vorstand besteht zunächst aus 6 9, 12 2c.)G) Mitgliedern. 
Die Wahl derselben erfolgt durch die Generalversammlung (vergleiche §. 51) in der Weise, daß 
Zu §. 38. « 
« CI)SolangederArbeitgeberfürdicZahlungdechiträgcverhaftctift,wirdihmauchdieAufbewahrungdcs 
Quittungsbuches einzuräumen sein. Die Gewährung der Einsicht ist nothwendig, um dem Mitgliede die Kontrole der 
Lohnabzüge zu ermöglichen. 
(2) Zweckmäßig, um dem Ausscheidenden gegenüber einer Kasse, welcher er später beitritt, auf einfache Weise den 
nach §. 26 Absatz 1 des Gesetzes erforderlichen Nachweis zu ermöglichen. 
Zu §. 40. 
(I!) Für die Bildung des Vorstandes ist Folgendes zu beachten: 
a) den Arbeitgebern steht ein Anspruch auf Vertretung im Vorstande zu, welche nach dem Verhältniß der 
von ihnen aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu bemessen ist und nicht mehr als ⅛ der Stimmen 
ausmachen darf; 
b) der Vorstand muß von der Generalversammlung gewählt sein und zwar in geheimer Wahl und so, daß 
Kassenmitglieder und Arbeitgeber ihre Vertreter jeder für sich wählen; 
Z) die Vertreter der Kassenmitglieder müssen aus der Mitte derselben gewählt werden; die Arbeitgeber können 
auch andere Personen (Geschäftsführer oder Betriebsbeamte der beitragspflichtigen Arbeitgeber) zu ihren 
Vertretern wählen; 
d) die Arbeitgeber können auf die Vertretung im Vorstande verzichten, dürfen dann aber die Vertretung nur 
mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen. 
· „O Solange der Kasse nur Nitglieder angehören, für welche deren Arbeitgeber Beiträge aus eigenen Mitteln 
leisten, ist den Arbeitgebern ½ der Stimmen im Vorstande einzuräumen. Dies wird anfangs stets der Fall sein, da Mit- 
glieder, welche auf Grund der §§. 5 und 9 des Statuts der Kasse angehören, erst nach der Errichtung der Kasse nach und 
nach entstehen werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird demnach zunächst auf eine durch drei theilbare festzu- 
setzen und zu ½ und ½ auf Kassenmitglieder und Arbeitgeber zu vertheilen sein. Für den Fall, daß durch Hinzutritt 
von Mitgliedern, für welche Beiträge von Arbeitgebern nicht gezahlt werden, die Summe der für Rechnung der Kassen- 
mitglieder gezahlten Beiträge die Summe der von Arbeitgebern aus eigenen Mitteln gezahlten Beiträge um mehr als das 
Doppelte übersteigt, muß Vorsorge getroffen werden, daß das Verhältniß der Zahb der im Vorstande sitzenden Kassen- 
mitglieder entsprechend geändert wird. Dies kann ebensowohl durch Minderung der Zahl der Arbeitgeber wie durch Ver- 
mehrung der Zahl der Kassenmitglieder geschehen. Aus der gesetzlichen Bestimmung ist aber nicht zu folgern, daß jede 
Veränderung des Verhältnisses der Beiträge, welche im Laufe einer Wahlperiode eintritt, auch sofort eine veränderte 
Zusammensetzung des Vorstandes zur Folge haben müßte, da dies unausführbar sein und zu fortwährenden Zweifeln über 
die Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes ühren würde. Der gesetzlichen Bestimmung geschieht vielmehr Genüge, wenn 
bei jeder Neuwahl das vorgeschriebene Verhältniß nach Maßgabe des für das betreffende Rechnungsjahr fetzgestellten 
Verhältnisses der Beiträge hergestellt wird. 
SEchcenso ist aus der gesetzlichen Bestimmung nicht zu folgern, daß das Verhältniß der Vertretung im Vorstande 
demjenigen der Beiträge stets mathematisch entsprechen müsse, da auch dies praktisch unausführbar sein würde. Es genügt 
vielmehr, wenn die Vertretung der Kassenmitglieder im Vorstande eine entsprechende Verstärkung im Vorstande erhäß, 
sobald das Sinken der Arbeitgeberbeiträge ein Maß erreicht hat, welches der Verstärkung der Vertretung der Kassen- 
mitglieder um ein Mitglied entspricht. 
Dem Vorstehenden entsprechend, ist im §. 40 die Zusammensetzung des Vorstandes für die erstmalige Wahl ge- 
regelt, und im §. 42 ein möglichst einfacher Modus für eine etwa nothwendige Berichtigung des Verhältnisses der beider- 
 
	        
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