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Dasselbe wird bei der ersten Beitragszahlung, sofern dieselbe durch den Arbeitgeber erfolgt, diesem,
andernfalls dem Kassenmitgliede eingehändigt. · ,
Jede Zahlung von Beiträgen und Eintrittsgeldern ist in dem Quittungsbuche ldurch den Rechnungs-
und Kassenführers sdurch den Kassenboten] zu quittiren. Diese Quittung ist für die Kasse verbindlich
Kassenmitgliedern, für welche die Einzahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber erfolgt, ist das
Quittungsbuch bei jeder Lohnzahlung zur Einsicht vorzulegen 00 und beim Ausscheiden aus der Beschäfti-
gung einzuhändigen. E) . « «
Kassenmitgliedern, welche die im 8. 37 vorgesehenen Zusatzbeiträge zu entrichten haben, wird bei
der ersten Zahlung derselben ein besonderes Quittungsbuch zum entsprechenden Gebrauch eingehändigt.]
V. Verwaltung der Kasse.
. §.39.
Die Angelegenheiten der Kasse werden durch den Vorstand und die Generalversammlung verwaltet.
A. Kassenvorstand.
Zusammensetzung und Wahl.
40.00 0
Der Vorstand besteht zunächst aus 6 9, 12 2c.)G) Mitgliedern.
Die Wahl derselben erfolgt durch die Generalversammlung (vergleiche §. 51) in der Weise, daß
Zu §. 38. «
« CI)SolangederArbeitgeberfürdicZahlungdechiträgcverhaftctift,wirdihmauchdieAufbewahrungdcs
Quittungsbuches einzuräumen sein. Die Gewährung der Einsicht ist nothwendig, um dem Mitgliede die Kontrole der
Lohnabzüge zu ermöglichen.
(2) Zweckmäßig, um dem Ausscheidenden gegenüber einer Kasse, welcher er später beitritt, auf einfache Weise den
nach §. 26 Absatz 1 des Gesetzes erforderlichen Nachweis zu ermöglichen.
Zu §. 40.
(I!) Für die Bildung des Vorstandes ist Folgendes zu beachten:
a) den Arbeitgebern steht ein Anspruch auf Vertretung im Vorstande zu, welche nach dem Verhältniß der
von ihnen aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu bemessen ist und nicht mehr als ⅛ der Stimmen
ausmachen darf;
b) der Vorstand muß von der Generalversammlung gewählt sein und zwar in geheimer Wahl und so, daß
Kassenmitglieder und Arbeitgeber ihre Vertreter jeder für sich wählen;
Z) die Vertreter der Kassenmitglieder müssen aus der Mitte derselben gewählt werden; die Arbeitgeber können
auch andere Personen (Geschäftsführer oder Betriebsbeamte der beitragspflichtigen Arbeitgeber) zu ihren
Vertretern wählen;
d) die Arbeitgeber können auf die Vertretung im Vorstande verzichten, dürfen dann aber die Vertretung nur
mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen.
· „O Solange der Kasse nur Nitglieder angehören, für welche deren Arbeitgeber Beiträge aus eigenen Mitteln
leisten, ist den Arbeitgebern ½ der Stimmen im Vorstande einzuräumen. Dies wird anfangs stets der Fall sein, da Mit-
glieder, welche auf Grund der §§. 5 und 9 des Statuts der Kasse angehören, erst nach der Errichtung der Kasse nach und
nach entstehen werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird demnach zunächst auf eine durch drei theilbare festzu-
setzen und zu ½ und ½ auf Kassenmitglieder und Arbeitgeber zu vertheilen sein. Für den Fall, daß durch Hinzutritt
von Mitgliedern, für welche Beiträge von Arbeitgebern nicht gezahlt werden, die Summe der für Rechnung der Kassen-
mitglieder gezahlten Beiträge die Summe der von Arbeitgebern aus eigenen Mitteln gezahlten Beiträge um mehr als das
Doppelte übersteigt, muß Vorsorge getroffen werden, daß das Verhältniß der Zahb der im Vorstande sitzenden Kassen-
mitglieder entsprechend geändert wird. Dies kann ebensowohl durch Minderung der Zahl der Arbeitgeber wie durch Ver-
mehrung der Zahl der Kassenmitglieder geschehen. Aus der gesetzlichen Bestimmung ist aber nicht zu folgern, daß jede
Veränderung des Verhältnisses der Beiträge, welche im Laufe einer Wahlperiode eintritt, auch sofort eine veränderte
Zusammensetzung des Vorstandes zur Folge haben müßte, da dies unausführbar sein und zu fortwährenden Zweifeln über
die Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes ühren würde. Der gesetzlichen Bestimmung geschieht vielmehr Genüge, wenn
bei jeder Neuwahl das vorgeschriebene Verhältniß nach Maßgabe des für das betreffende Rechnungsjahr fetzgestellten
Verhältnisses der Beiträge hergestellt wird.
SEchcenso ist aus der gesetzlichen Bestimmung nicht zu folgern, daß das Verhältniß der Vertretung im Vorstande
demjenigen der Beiträge stets mathematisch entsprechen müsse, da auch dies praktisch unausführbar sein würde. Es genügt
vielmehr, wenn die Vertretung der Kassenmitglieder im Vorstande eine entsprechende Verstärkung im Vorstande erhäß,
sobald das Sinken der Arbeitgeberbeiträge ein Maß erreicht hat, welches der Verstärkung der Vertretung der Kassen-
mitglieder um ein Mitglied entspricht.
Dem Vorstehenden entsprechend, ist im §. 40 die Zusammensetzung des Vorstandes für die erstmalige Wahl ge-
regelt, und im §. 42 ein möglichst einfacher Modus für eine etwa nothwendige Berichtigung des Verhältnisses der beider-