Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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48. Im Artikel „Glaspasten“ erhält der zweite Absatz folgende Fassung: 
, farbige, bemalte oder mit einer Auflage von Gips auf der unteren Fläche überkleidete, 
s. Glas- und Glaswaaren“. 
49. Im Artikel „Gold“ ist am Schlusse folgende Bestimmung hinzuzufügen: 
—, Golddraht s. Draht.“ 
50. Hinter dem Artikel „Höhrrohre“ ist folgender Artikel einzuschalten: 
„Goffmannstropfen (Aetherweingeist, Liquor) wie Branntwein.“ 
51. Am Schlusse des Artikels „Holzmosaik“ ist außer auf „Parquetbodentheile“ auch auf „Holz- 
waaren 2c.“ hinzuweisen. 
52. In der Anmerkung zu dem ersten Absatze des Artikels „Hüte“ sind die Worte „wie Stroh- 
hüte“ durch 
„wie Hüte der Nr. 35d“ 
zu ersetzen. 
53. Der Artikel „Hyalithglas“ erhält folgende Fassung: 
„Hyalithglas (ein durch Metalloxyde künstlich schwarz gefärbtes Glas) s. Glas, gefärbtes 
beziehungsweise farbiges.“ 
54. Der Artikel „Irisglas“ erhält folgende Fassung:  
„Irisglas (regenbogenfarbig schillerndes Glas) wie gefärbtes beziehungsweise farbiges Glas.“ 
55. Vor dem Artikel „Kacheln“ ist folgender Artikel einzufügen: 
„Kabel zur Leitung elektrischer Ströme (mit isolirenden oder feuersicheren Substanzen umgebene 
Einzeldrähte, Bündel solcher Drähte oder Vereinigungen derartiger Drahtbündel oder 
Stränge): 
1. zur Verlegung in Erde oder Wasser geeignete (Telegraphenkabel)  
 [511] Nr. 19b 12 M 
vertragsmässig  8 M 
S. auch die Anmerkung zu Telegraphenkabel. 
2. andere: 
a) Einzeldrähte s. Draht. 
b) Drahtbündel 2c. wie Drahtwaaren in Verbindung mit anderen Materialien“. 
56. Der Artikel „Kindermehl“ erhält folgende Fassung: 
„Kindermehl (Nahrungsmittel für Kinder), aus Weizenmehl unter Zusatz von Zucker und 
kondensirter Milch bereitetes (Nestlémehl) und dergleichen  [660] Nr. 25 p. 1 60 M 
vertragsmässig 50 M 
57. Die Anmerkung zu Ziffer 2c des weiten Absatzes im Artikel „Kleider und Putzwaaren" erhält 
folgenden Zusatz: 
„Dagegen unterliegen Kleider und Putzwaaren der hier in Rede stehenden Art ganz oder überwiegend 
aus baumwollenen Stickereien beim Eingange aus Vertragsstaaten der Verzollung nach Nr. 18c“ 
58. Bei dem Stichwort „Klingelschnüre“ ist unter Streichung der bisherigen Vorschriften lediglich auf 
„Schnüre“ zu verweisen. 
59. Im Artikel „Knopflochseide“ ist der vertragsmäßige Zollsatz von 150 M in 140 M abzuändern. 
60. Im Artikel „Kokosfasern“ erhält der dritte Absatz folgende Fassung: 
—, gesponnene wie Manillahanfgarn.“ 
61. Im Artikel „Krepp“ ist der die vertragsmäßigen Zollsätze der Bänder mit offenen Geweben be- 
treffende Zusatz wie folgt abzuändern: 
Bänder mit offenen Gewehen, ausser Verbindung mit Metallläden: 
seidene, auch bestickt, vertragsmässig    800 M 
halbseidene, bestickt, vertragsmässig 600 M 
dergleichen, nicht bestickt, vertragsmässig  450 M
	        
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