58 Entscheidungen des OLG. München.
waltung sich durch die Abgabe des Billets zur Personenbeförderung,
der Erwerber des Billets sich zur Zahlung
des Kauppreises verpflichtet, so daß zwischen Beiden ein
Vertragsverhältniß sich gestaltet, und daß in der Regel
jede Art von Forderungen cedirt werden kann, so vertritt
doch ein Vertrag in Beziehung auf die Parteien die
Stelle eines Gesetzes, und verbinden Verträge zu allem,
was die Billigkeit, der Gebrauch oder das Gesetz der
Verbindlichkeit, ihrer Natur nach, als Folge beilegt.
Diese Grundsätze sind in dem in der Pfalz geltenden
französischen Civilrecht, auf welches sich die Revision beruft,
ausgesprochen (Art. 1134, 1135 code civil). Die
Vertragsbestimmung, daß der Anspruch auf Beförderung
mit der Eisenbahn nicht übertragbar sein soll, schließt
daher die rechtliche Möglichkeit der Abtretung des Billets
an eine dritte Person aus. Sie bildet einen Theil des
Titels der Forderung (Art. 1689 1. c.), welche nur so
übertragen werden kann, wie sie besteht, demnach als
nicht übertragbar überhaupt nicht übertragen werden kann
(siehe auch Zachariä. Handbuch des französischen Civilrechts
(5. Auflage) Bd. II S. 401 Anmerkung 5).
So wenuig daher der Cedent in solchem Falle zur
Cession berechtigt ist, ebenso wenig kann der Cessionar aus
dem thatsächlich übertragenen Anspruche ein Recht auf
die Leistung des debitor cessus ableiten. In Jolge
dessen kann auch ein derartiges Eisenbahnfahrbillet nicht
als ein auf den Inhaber lautendes Werthpapier angesehen
werden. Denn die Nichtübertragbarkeit des in der
Urkunde zugeführten Anspruchs widerspricht dem Begriff
eines Inhaberpapiers. Dieses Verhältniß wird dadurch
nicht beeinflußt, daß das durch Bekanntmachung des
bayerischen Staatsministeriums des kgl. Hauses und des
Aeußern vom 2. Juni 1874 (Ges.= und Verordn.-Blatt
S. 337) in Bayern eingeführte neue Betriebsreglement
für die Eisenbahnen Deutschlands kein Verbot der Cession
von Eisenbahnfahrbillets enthält, und in den 88 7 und 8