Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

58  Entscheidungen  des  OLG.  München.

waltung  sich  durch  die  Abgabe  des  Billets  zur  Personenbeförderung,
  der  Erwerber  des  Billets  sich  zur  Zahlung
des  Kauppreises  verpflichtet,  so  daß  zwischen  Beiden  ein
Vertragsverhältniß  sich  gestaltet,  und  daß  in  der  Regel
jede  Art  von  Forderungen  cedirt  werden  kann,  so  vertritt
  doch  ein  Vertrag  in  Beziehung  auf  die  Parteien  die
Stelle  eines  Gesetzes,  und  verbinden  Verträge  zu  allem,
was  die  Billigkeit,  der  Gebrauch  oder  das  Gesetz  der
Verbindlichkeit,  ihrer  Natur  nach,  als  Folge  beilegt.

Diese  Grundsätze  sind  in  dem  in  der  Pfalz  geltenden
französischen  Civilrecht,  auf  welches  sich  die  Revision  beruft,
  ausgesprochen  (Art.  1134,  1135  code  civil).  Die
Vertragsbestimmung,  daß  der  Anspruch  auf  Beförderung
mit  der  Eisenbahn  nicht  übertragbar  sein  soll,  schließt
daher  die  rechtliche  Möglichkeit  der  Abtretung  des  Billets
an  eine  dritte  Person  aus.  Sie  bildet  einen  Theil  des
Titels  der  Forderung  (Art.  1689  1.  c.),  welche  nur  so
übertragen  werden  kann,  wie  sie  besteht,  demnach  als
nicht  übertragbar  überhaupt  nicht  übertragen  werden  kann
(siehe  auch  Zachariä.  Handbuch  des  französischen  Civilrechts
  (5.  Auflage)  Bd.  II  S.  401  Anmerkung  5).

So  wenuig  daher  der  Cedent  in  solchem  Falle  zur
Cession  berechtigt  ist,  ebenso  wenig  kann  der  Cessionar  aus
dem  thatsächlich  übertragenen  Anspruche  ein  Recht  auf
die  Leistung  des  debitor  cessus  ableiten.  In  Jolge
dessen  kann  auch  ein  derartiges  Eisenbahnfahrbillet  nicht
als  ein  auf  den  Inhaber  lautendes  Werthpapier  angesehen
  werden.  Denn  die  Nichtübertragbarkeit  des  in  der
Urkunde  zugeführten  Anspruchs  widerspricht  dem  Begriff
eines  Inhaberpapiers.  Dieses  Verhältniß  wird  dadurch
nicht  beeinflußt,  daß  das  durch  Bekanntmachung  des
bayerischen  Staatsministeriums  des  kgl.  Hauses  und  des
Aeußern  vom  2.  Juni  1874  (Ges.=  und  Verordn.-Blatt
S.  337)  in  Bayern  eingeführte  neue  Betriebsreglement
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  kein  Verbot  der  Cession
von  Eisenbahnfahrbillets  enthält,  und  in  den  88  7  und  8