Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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62.  In  der  Anmerkung  2  zum  Artikel  „Kurze  Waaren“  ist  in  der  siebenten  Zeile  vor  „20c“  einzuschalten

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70.

„20b  2  und“;  auch  ist  am  Schlusse  der  Anmerkung  folgende  Bestimmung  hinzuzufügen:

„Auf  Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  Bernstein,  Jet  (Gagat),  Meerschaum  oder  Perlmutter  findet  der
vertragsmässige  Zollsatz  von  150  M  auch  dann  Anwendung,  wenn  sie  mit  Celluloid,  Elfenbein,  Lava,  Schildpatt
oder  echt  vergoldeten  oder  versilberten  oder  mit  Gold  oder  Silber  belegten  unedlen  Metallen  verbunden  sind
und  diese  Verbindung  nicht  in  der  Weise  vorherrscht,  dass  sie  der  Waare  den  Charakter  als  Celluloid-  etc.
Waare  verleiht;  dagegen  ist  die  Anwendung  des  vertragsmässigen  Zollsatzes  von  100  M  auf  Herren-  und
Frauenschmuck,  Toiletten-  und  sogenannte  Nippestischsachen  aus  unedlen,  echt  vergoldeten  oder  versilberten
Metallen  in  einer  nicht  als  unwesentlich  zu  erachtenden  Verbindung  mit  Glas  (einschliesslich  der  nachgeahmten
Edelsteine,  nachgeahmten  Gemmen  und  nachgeahmten  Kameen)  ausgeschlossen,  sobald  diese  Waaren  zugleich
mit  Bernstein,  Celluloid,  Elfenbein,  Jet  (Gagat),  Lava,  Meerschaum,  Perlmutter  oder  Schildpatt  verbunden  sind.“

In  demselben  Artikel  erhält  der  erste  Absatz  der  Anmerkung  3  folgende  Fassung:

„3.  (zu  II  1):  Waaren  aus  Imitationen  von  Bernstein,  Elfenbein  oder  Schildpatt  sind,  wenn  der  Imitationsstoff
in  Celluloid  besteht,  wie  Celluloidwaaren,  wenn  die  Waaren  aus  anderen  Imitationsstoffen  gefertigt  sind,
wie  Waaren  aus  echtem  Bernstein,  Elfenbein  oder  Schildpatt  zu  behandeln.  Ebenso  werden  Waaren  aus
Imitationen  von  Meerschaum,  Jet  (Gagat)  oder  Perlmutter  wie  solche  aus  echtem  Meerschaum  2c.  tarifirt."

In  derselben  Anmerkung  ist  im  vorletzten  Absatze  hinter  „von  echten  (Blut-)  Korallen  einzuschalten

„auch  in  Form  von  Perlen)“,
hinter  „wie  Celluloidwaaren  behandelt"  der  Satz  zu  schließen  und  der  Schluß  des  Absatzes  zu  streichen.
In  dem  zum  Artikel  „Lacke,  Lackfirnisse“  gehörigen  Hinweise  ist  auch  auf  „Cylinderlack“  hinzuweisen.
Im  Artikel  „Lederpappe“  treten  an  die  Stelle  des  zweiten  Absatzes  folgende  Bestimmungen:

„—,  nachgeahmte  (ein  pappenartiges  Fabrikat  aus  Holzstoff,  welches  deshalb  eine  braune,
lederartige  Färbung  besitzt,  weil  das  Holz,  welches  zur  Herstellung  des  verwendeten  Holzstoffes
  gedient  hat,  vor  dem  Schleifen  gedämpft  worden  ist)

  [746]  Nr.  27d  br.  6  M

—,  nachgeahmte,  beim  Eingange  aus  Vertragsstaaten  [734]  Nr.  27b  br.  1  M"

Im  Artikel  „Legirungen“  ist  unter  Ziffer  5  hinter  „Britanniametall“  ein  Komma  nebst  den  Worten
„Legirungen  aus  Eisen  und  Aluminium  (Ferro-  und  Stahlaluminium)“  einzuschalten.

Im  Artikel  „Leinengarn“  ist  am  Schlusse  des  ersten  Absatzes  der  Anmerkung  1  außer  auf  „Bindfaden“
  auch  auf  „Schnüre“  hinzuweisen.

Hinter  dem  Artikel  „Leiogomme“  ist  folgende  Bestimmung  als  neuer  Artikel  einzufügen:
„Leisten  aus  Holz,  bronzirte,  vergoldete  oder  versilberte    [447]  Nr.  13 g  30  M.
vertragsmässig    24 M"

Der  Artikel  „Liquor“  erhält  folgende  Fassung:
„Liquor  (Aetherweingeist,  Hoffmannstropfen)  wie  Branntwein.“

Im  Artikel  „Maschinen-  und  Maschinentheile“  ist  am  Schlusse  der  Anmerkung  g  zu  2  folgender
Zusatz  aufzunehmen:

„Jedoch  werden  aus  Vertragsstaaten  in  zerlegtem  Zustande  eingehende,  überwiegend  aus  Gusseisen  oder
schmiedbarem  Eisen  hergestellte:

Müllereimaschinen,  elektrische  Maschinen,  Baumwollspinnmaschinen,  Webereimaschinen,  Dampfmaschinen,

Dampfkessel,  Maschinen  für  Holzstofff  und  Papierfabrikation,  Werkzeugmaschinen,  Turbinen,  Transmissionen,

  Maschinen  zur  Bearbeitung  von  Wolle,  Pumpen,  Ventilatoren,  Gebläsemaschinen,  Walzmaschinen,

  Dampfhämmer,  Maschinen  zum  Durchschneiden  und  Durchlochen  von  Metallen,  Hebemaschinen,
wenn  die  sämmtlichen  Theile  der  Maschine  gleichzeitig  zur  Zollabfertigung  gestellt  werden,  nach  Massgabe  des
überwiegenden  Materials  der  zusammengesetzten  Maschine  zur  Verzollung  gezogen.

Der  Nachweis,  dass  die  zur  Verzollung  gestellten  Maschinentheile  Theile  einer  Maschine  der  vorbezeichneten
  Art  sind,  und  dass  sämmtliche  Theile  der  betreffenden  Maschine  gleichzeitig  zur  Abfertigung  gestellt
  werden,  ist  durch  Zeichnungen  und  genaue  Beschreibung  der  Maschine  überzeugend  nachzuweisen.  Erforderlichenfalls
  kann  die  Entscheidung  über  den  anzuwendenden  Zollsatz  nach  Sicherstellung  der  höheren  Zollgefälle
  und  Identifizirung  der  Maschinentheile  bis  zu  einer  nach  der  Zusammenstellung  der  Maschine  auf  Kosten
des  Zollpflichtigen  vorzunehmenden  Revision  aufgeschoben  werden.

Ersatz  und  Reservetheile  werden  für  sich  zur  Verzollung  gezogen.“

  

71.  In  demselben  Artikel  ist  hinter  Ziffer  3  folgende  Anmerkung  einzufügen:

„Anmerkung.  Aus  Vertragsstaaten  eingehende  Schiffsmaschinen  (einschliesslich  der  Schaufelräder  oder
Schrauben)  bleiben  auch  dann  zollfrei,  wenn  sie  zerlegt  sind  und  die  Theile  nicht  gleichzeitig  eingeführt
werden,  vorausgesetzt,  dass  die  Theile  beim  Eingange  mit  Sicherheit  als  Bestandtheile  von  Schiffsmaschinen
  erkennbar  sind.“