— 112 —
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen
1. der Königlich preußische Steuer-Inspektor Tillich zu Breslau an Stelle des in den Landes-
dienst zurückberufenen Königlich preußischen Ober-Revisors Wechsung den Königlich preußischen
Hauptämtern zu Emden, Leer, Nordhorn und Osnabrück, sowie den Großherzoglich olden-
burgischen Hauptämtern zu Brake, Varel und Oldenburg als Stations = Kontrolör, mit dem
Wohnsitz in Oldenburg, und
2. der Königlich preußische Steuer-Inspektor Vorbrodt zu Aachen an Stelle des in den Landes-
dienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors Kittel den Kaiserlichen Haupt-
ämtern zu Altkirch, Münster i/E., Colmar und Mülhausen i/E. als Stations-Kontrolör, mit
dem Wohnsitz in Mülhausen,
vom 1. April d. Is. ab beigeordnet worden.
4. Marine und Schiffahrt.
Durch Allerhöchsten Erlaß vom 27. März d. J. haben die anliegenden
— Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegsflagge und der Reichsdienstflagge der
Marine,
unter Aufhebung aller entgegenstehenden älteren Verfügungen und Vorschriften über die Führung der
Kriegsflagge, die Kaiserliche Genehmigung erhalten. Zugleich sind alle bisher geführten, mit besonderen
Abzeichen versehenen deutschen Kriegsflaggen abgeschafft und alle zur Führung derartiger Flaggen ertheilten
Ermächtigungen aufgehoben worden.
Berlin, den 13. April 1893.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Bestimmungen
über die Führung der deutschen Kriegsflagge und der Reichsdienstflagge der Marine.
A. Zur Führung der deutschen Kriegsflagge sind berechtigt:
a) am Lande:
1. Die Behörden und Anstalten der Kaiserlichen Marine mit Ausnahme der unter B, a
aufgeführten, aber einschließlich der Marine-Signalstationen.
2. im unmittelbaren Reichsdienst befindlichen Behörden und Anstalten des deutschen
Heeres.
3. Die Küstenbefestigungen.
b) auf dem Wasser:
1. Die Souveräne der deutschen Bundesstaaten, die Prinzen regierender deutscher König-
licher Häuser und die ersten Bürgermeister der freien Hansastädte auf den ihnen eigen-
thümlich gehörenden Privatfahrzeugen.
2. Die Kriegsschiffe und Kriegsfahrzeuge der Kaiserlichen Marine nebst ihren Beibooten.
3. Die übrigen Schiffe, Fahrzeuge und Boote der Kaiserlichen Marine, sobald auf ihnen
eine Standarte weht oder ein aktiver oder zum aktiven Dienst herangezogener Offizier
dienstlich eingeschifft ist, oder sobald sie militärisch besetzt oder belegt sind. (Hulks.)