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5. Zoll= und Steuer-Wesen.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Steuer-Inspektor Sczierba zu
Berlin an Stelle des verstorbenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors Schwarz den Großherzoglich
badischen Hauptsteuerämtern zu Freiburg i Br., Lörrach, Säckingen und Stühlingen sowie in Bezug auf
die Tabacksteuer und die Branntweinsteuer den in den Bezirken dieser Hauptämter gelegenen, mit der
Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten Großherzoglich badischen Ober-Einnehmereien als Stations-
Kontrolör mit dem Wohnsitz in Basel vom 1. April d. J. ab beigeordnet worden.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.