Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

III. Lotterieloose. 
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Die Direktivbehörde beziehungsweise im Falle des Absatzes 2 dieser Ziffer die Steuerstelle 
kann, wenn die Berechnung eines Theils der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung 
dieses Theils anordnen. 
26. Ist das Geschäft zwischen Kontrahenten, welche nicht an demselben Orte befindlich sind, 
durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zu Stande gekommen, so beträgt die Frist zur 
Ausstellung der Schlußnote 
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§. 9 Abs. 1 und 8. 10 des 
Gesetzes) zehn Tage, 
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. 
Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Kontrahenten am Tage nach 
der Abgabe der Annahmeerklärung behufs der Absendung (Art. 321 des Handelsgesetzbuchs), für 
den die Annahmeerklärung empfangenden Kontrahenten am Tage nach dem Eingange dieser Er- 
klärung, und zwar auch im Falle einer brieflichen Bestätigung der telegraphischen Annahmeerklärung 
nach dem Eingange der letzteren. 
Bei Geschäften über Werthpapiere, welche zum Liquidationskurse abgeschlossen sind, beträgt 
die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten Absatzes, für 
den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für den zur Entrichtung 
der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach 
dem Geschäftsabschluß. 
Bei Geschäften, welche während eines zeitweiligen Aufenthaltes im Auslande dortselbst 
abgeschlossen (6. 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt sind, beginnt der Lauf der zur Ent- 
richtung der Abgabe festgesetzten Fristen für den betreffenden Verpflichteten erst mit dem Tage nach 
seiner Rückkehr in das Inland; die Frist für die im Inlande befindlichen Steuerpflichtigen wird 
hierdurch nicht geändert. 
Zu §. 17 des Gesetzes. 
27. Nach Maßgabe der von den Landesregierungen zu treffenden näheren Bestimmungen, 
insbesondere auch rücksichtlich der zu bestellenden Sicherheit dürfen gestempelte Formulare (Ziffer 16) 
auf Kredit verabfolgt und eigene Formulare der Steuerpflichtigen auf Kredit amtlich gestempelt 
werden (Ziffer 18). Abgabenbeträge unter 50 Mark werden nicht kreditirt. Die kreditirten Beträge 
sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage des dritten auf den Monat der Anschreibung folgenden 
Monats einzuzahlen. 
Reichsstempelmarken werden nicht auf Kredit verabfolgt. 
Zur Tarifnummer 5. 
28. Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle für den Erwerb eines 
Looses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Looses 
zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. 
Zu §§. 22, 23 und 25 des Gesetzes. 
29. Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei welchen 
der Gesammtpreis der Loose die Summe von 100 Mark übersteigt, hat der zuständigen Steuer- 
behörde Shätestens am siebenten Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubniß schriftlich 
anzumelden: 
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die 
Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose, 
den Zeitpunkt, wo mit dem Vertrieb der Loose begomen werden soll, 
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, 
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem Vertrieb 
der Loose betrauten Personen. 
Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage ein amtlich 
beglaubigtes Exemplar des obrigkeitlich genehmigten Plans der Lotterie oder Ausspielung 
anzuschließen. 
Mit der Anmeldung ist die Abgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose 
einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe bis nach dem Beginn des Vertriebes der Loose gegen 
  
 
	        
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