Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

Muster  4

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nach  Umständen  wegen  der  Verhinderung  des  Loosabsatzes  und  Einleitung  des  Strafverfahrens
das  Erforderliche  zu  veranlassen.

33.  Nachdem  der  Abgabenbetrag  festgestellt,  gebucht  und  entweder  eingezahlt  und  gestundet,
beziehentlich  nachdem  die  Stempelfreiheit  der  Loose  von  der  zuständigen  Behörde  anerkannt  worden
ist,  erfolgt  die  Abstempelung  der  Loose  durch  die  zuständige  Steuerstelle  vermittelst  Stempelaufdrucks.
Der  Stempel  ist  von  runder  oder  ovaler  Form  und  führt  den  Reichsadler  und  über  demselben  die
Aufschrift  „Versteuert“  beziehungsweise  „Stempelfrei“,  darunter  das  Unterscheidungszeichen  der
Abstempelungsstelle.  Die  Loose  oder  Spielausweise  sind  in  einer  solchen  Form  und  Beschaffenheit
herzustellen,  daß  sie  sich  zur  Abstempelung  eignen.

Ungestempelte  Loose  dürfen  —  abgesehen  von  den  Ausspielungen  im  Betrage  von  nicht  mehr
als  100  Mark  —  nicht  ausgegeben  werden.

Nach  näherer  Vorschrift  der  Landesregierung  kann  indessen  bei  den  unter  obrigkeitlicher  Aufsicht
  stattfindenden  Waarenverloosungen  von  der  Abstempelung  der  Loose  Umgang  genommen
werden,  wenn  mit  Rücksicht  auf  die  Zahl  und  den  Preis  der  Loose  die  Abstempelung  unverhältnißmäßige
  Mühwaltung  verursachen  würde.

Die  abgestempelten  Loose  werden  gegen  Empfangsbescheinigung  auf  der  einen  Ausfertigung
der  Anmeldung  zurückgegeben.  Die  andere  bleibt  nebst  ihren  Anlagen  (Ziffer  29)  Belag  zum
Register.  Wenn  Stundung  der  Abgabe  bewilligt  ist,  darf  die  Genehmigung  zum  Beginn  des  Loosabsatzes
  vor  Entrichtung  der  Abgabe  erst  nach  Abstempelung  der  Loose  ausgehändigt  werden.

34.  Der  Abgabe  nach  der  Tarifnummer  5  unterliegen  auch  diejenigen  Spielausweise,  welche
bei  den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelustigungen  üblichen  öffentlichen  Ausspielungen
  geringwerthiger  Gegenstände  ausgegeben  werden.

In  der  Quittung  über  die  für  derartige  Spielausweise  entrichtete  Reichsstempelabgabe  sind
die  versteuerten  Spielausweise  nach  ihren  Nummern  beziehungsweise  auch  nach  ihrer  Serienbezeichnung
anzugeben.  Findet  Stundung  der  Abgabe  statt,  so  ist  hierüber  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen,  in
mlser  “  die  Nummern  und  eventuell  die  Serienbezeichnung  der  Spielausweise  ersichtlich  zu
machen  sind.

Mit  Genehmigung  der  zuständigen  Steuerbehörde  dürfen  die  für  unausgeführt  gebliebene
Ausspielungen  bestimmt  gewesenen  Spielausweise  zu  einer  anderen  Zeit,  beziehungsweise  bei  einer
anderen  Gelegenheit  zur  Ausgabe  gelangen,  sofern  bei  der  Steuerbehörde  ein  hierauf  bezüglicher
Antrag  unter  Vorlegung  der  Spielausweise  und  der  Quittung  über  die  für  dieselben  gezahlte  Abgabe,
beziehungsweise  der  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Stundung  dieser  Abgabe,  mit  der  neuen  Aniis
  gemäß  der  Ziffer  29  gestellt  wird.  Ueber  die  Genehmigung  ist  eine  schriftliche  Bescheinigung
zu  ertheilen.

Bei  Ausspielungen  der  bezeichneten  Art  können  die  Steuerstellen  auf  die  Abstempelung  des
ersten  und  des  letzten  Looses  jeder  Serie,  oder  jedes  zusammenhängenden  Bogens  sich  beschränken;
dieselben  haben  alsdann  die  Art  der  Abstempelung  in  der  auszustellenden  Quittung  anzugeben.  Die
Veranstalter  der  Ausspielung  sind  in  solchen  Fällen  verpflichtet,  die  Quittung  der  Steuerstelle  während
der  Ausspielung  bei  sich  zu  führen  und  beim  Verkauf  der  Loose  genau  nach  der  Reihenfolge  der
Serien  und  der  einzelnen  Nummern  sich  zu  richten;  auch  dürfen  sie  am  Orte  der  Ausspielung  (in
der  Spielbude  2c.)  keine  anderen  Loose  vorräthig  haben,  als  die  zu  den  abgestempelten  Serien  oder

Bogen  gehörigen.

35.  Nummerlisten,  welche  bei  öffentlich  veranstalteten  Ausspielungen  von  Gegenständen  zur
Beifügung  der  Namen  der  Spieler  unter  Erhebung  des  entsprechenden  Betheiligungsbetrages  vom
Spielunternehmer  in  Umlauf  gesetzt  werden,  sind  zur  Abgabe  nach  der  Tarifnummer  5  des  Reichsstempelgesetzes
  nicht  heranzuziehen.

Zu  §.  23  des  Gesetzes.

36.  Die  Landesregierungen  bestimmen,  in  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Bedingungen
die  Genehmigung  zum  Absatz  der  Loose  vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  gegen  Sicherstellung  der
letzteren  oder  ohne  solche  ertheilt,  oder  sonst  die  Abgabe  gestundet  werden  kann.

Zu  §§.  24  und  25  des  Gesetzes.

37.  Ausländische  Loose  und  Ausweise  über  Spieleinlagen  sind  der  zuständigen  Steuerstelle
mit  einer  nach  dem  anliegenden  Muster  1  doppelt  auszustellenden  Anmeldung  unter  Einzahlung  des