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zu verfahren. Amtsseits ist die in letzterer Beziehung gewonnene Ueberzeugung und der Befund über die
unmittelbare Einfuhr des Verschnitt-Weines und -Mostes aus dem Ursprungslande in den Abfertigungs-
papieren schriftlich niederzulegen.
7. Erfolgt die Verwendung zum Verschneiden oder die Versendung der Verschnitt-Weine und
Moste nicht sofort nach der Untersuchung, so sind dieselben getrennt von noch nicht untersuchten Verschnitt-
Weinen und -Mosten unter amtlicher Kontrole zu halten.
8. Die Verwendung der Verschnitt-Weine und -Moste zum Verschneiden von Wein hat unter
amtlicher Aufssicht zu erfolgen. Die Verwendung kann bei den mit der Untersuchung der Weine und
Moste beauftragten Zoll= und Steuerstellen, ferner bei allen mit Niederlagebefugniß versehenen Zoll= und
Steuerstellen und außerdem in Weinbau treibenden Bezirken auch bei anderen, von den obersten Landes-
finanzbehörden dazu ermächtigten Zoll= und Steuerstellen auf Antrag vorgenommen werden. Die amtliche
Ueberwachung des Verschneidens kann auf Antrag auch außerhalb der zuständigen Amssstelle stattfinden.
Hierfür werden vom Antragsteller Gebühren nach Maßgabe der für den Zollverkehr bestehenden allgemeinen
Bestimmungen erhoben. Die Anmeldung zum Verschneiden hat außer den sonstigen deklarationsmäßigen
Angaben zu enthalten:
a) Menge des zu verwendenden Verschnitt-Weines und -Mostes in Litern, und
b) Art (Weiß= oder Rothwein), Abstammung (inländisch oder ausländisch) und Menge (Zahl
und Art der Gefäße sowie Litermenge) des zu verschneidenden Weines.
9. Ausländischer Verschnitt-Wein und -Most darf mit dem Anspruch auf den begünstigten Zoll-
satz nur zum Verschneiden von Wein, nicht aber auch von Most verwendet werden.
Die Vermischung gleicher oder gleichartiger Weine ist nicht als Verschnitt im Sinne der vertrags-
mäßigen Abmachungen zu erachten; der zur Herstellung eines solchen Gemisches verwendete Verschnitt-
Wein hat keinen Anspruch auf Zulassung zum begünstigten Zollsatz von 10 J„ Behufs Verhinderung
einer derartigen mißbräuchlichen Ausnützung der Begünstigung sind die zu verschneidenden Rothweine,
insbesondere wenn es sich um ausländische Rothweine handelt, auf ihre Beschaffenheit einer allgemeinen
Prüfung und in Zweifelsfällen einer Untersuchung durch Sachverständige beziehungsweise Chemiker auf
Kosten der Antragsteller zu unterwerfen.
Der zu verschneidende Rothwein ist als ein gleichartiger Wein schon dann zu erachten, wenn
derselbe aig Alkohol= und Extraktgehalt besitzt, welcher den für Verschnitt-Wein vorgeschriebenen Mindest-
ehalt erreicht.
* Die im §F. 4 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und wein-
ähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 597/600) genannten weinhaltigen und
weinähnlichen Getränke (Tresterwein, Hesenwein, Rosinenwein, Kunstwein 2c.) sind zum Verschneiden mit
zollbegünstigtem Verschnitt-Wein und -Most nicht zuzulassen; der zu verschneidende weiße und rothe Wein
muß vielmehr Naturwein, und zwar solcher von Trauben sein. In Zweifelsfällen sind über die Beschaffen-
heit der zum Verschneiden vorgeführten Weine auf Kosten der Antragsteller Gutachten von Sachverständigen
beziehungsweise Chemikern einzuholen.
10. Die mindeste, auf einmal zum Verschneiden zu verwendende Menge von ausländischem
Verschnitt-Wein und -Most wird auf 100 7I festgesetzt.
Der Zusatz von Verschnitt-Wein und -Most darf beim Verschnitt von Weißwein nicht mehr als
das 1½ fache Volumen des zu verschneidenden Weines (60 Prozent des ganzen Gemisches) und beim
Verschnitt von Rothwein nicht mehr als die Hälfte des Volumens des zu verschneidenden Weines
(33⅛ Prozent des ganzen Gemisches) betragen. Unbeschadet der Bestimmung über die auf einmal zu
verwendende Mindestmenge wird eine untere Grenze für den Zusatz von Verschnitt-Wein= und -Most
zu dem zu verschneidenden Wein nicht gezogen.
Abgesehen von den Vorschriften in Ziffer 9 ist beim Verschnitt von Weißwein lediglich die Menge
desselben festzusetzen behufs Berechnung der Maximalzusatzmenge von Verschnitt-Wein und -Most. Beim
Verschnitt von Rothwein bedarf es außer der Festsetzung der Menge, sowie der nach Ziffer 9 vor-
zunehmenden Prüfung des zum Verschneiden vorgeführten Weines auch der Prüfung, daß der Wein im
Inlande noch nicht verschnitten worden ist. Zu dem Zweck muß das Verschneiden ausländischen Roth-
weines bewirkt werden, bevor derselbe aus der Zollkontrole tritt. Weine, welche unter zollamtlichem
Verschluß lagern, dürfen wiederholt verschnitten werden, sofern der Gesammtzusatz von Verschnitt-Wein die
zulässige Höchstmenge nicht überschreitet.