— 331 —
Bei der Vorführung von inländischem Rothwein zum Verschnitt ist der Nachweis zu erbringen,
daß der Wein aus dem Inlande stammt und daß mit demselben, abgesehen von der am Schluß des
vorigen Absatzes bezeichneten Ausnahme, ein Verschnitt noch nicht vorgenommen worden ist.
Der aus ausländischen Trauben im Inlande hergestellte Wein ist dem inländischen Wein
gleichzuachten.
11. Die amtliche Feststellung der Litermenge des Verschnitt-Weines und -Mostes sowie des zu
verschneidenden Weines hat in der Regel durch Vermessung mittelst geaichter Gefäße zu erfolgen. Soweit
sich die Flüssigkeit in vollen Fässern der gewöhnlich zum Transport von Wein benutzten Art befindet,
kann die Litermenge aus dem Bruttogewicht in der Weise berechnet werden, daß für 1 kg brutto 0,8547#
in Ansatz gebracht werden. Ebenso kann dieselbe bei nicht vollgefüllten Fässern durch Reduktion aus
dem Eigengewicht des Weines nach Maßgabe des §. 4 A 2b des Weinlager-Regulativs ermittelt werden.
Bleibt gegenüber der Menge des zu verschneidenden Weines die Menge des Verschnitt-Weines
und -Mostes offenbar beträchtlich hinter der zulässigen Maximalgrenze zurück, so kann von der Ermittelung
der Litermenge des zu verschneidenden Weines abgesehen werden.
12. Für Verschnitt-Wein und -Most entsteht der Anspruch auf Verzollung zum vertragsmäßigen
Satz von 10 J für 100 kg erst nach erfolgter vorschriftsmäßiger Verwendung zum Verschneiden. Tritt
für Verschnitt-Wein und -Most aus irgend einem Grunde vor diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur
Zollentrichtung ein, so hat letztere nach dem Satz von 20 Mc für 100 kg zu erfolgen.
13. Die zum Verschnitt in öffentliche Niederlagen oder in Privatlager unter amtlichem Mitver-
schluß eingebrachten inländischen Weine behalten ihre Eigenschaft als Güter des freien Verkehrs bei.
Dieselben sind jedoch abgesondert zu lagern.
Innerhalb desselben Theilungslagers können Verschnitt-Weine und andere Faßweine gelagert
werden, ohne daß dadurch der höhere Zollsatz der letzteren für den ganzen Lagerbestand begründet wird,
wenn die Verschnitt-Weine von den anderen Faßweinen räumlich getrennt gehalten werden.
Das durch Verschneiden von ausländischem Wein erhaltene Gemisch ist, wenn es nicht sofort in
den freien Verkehr gesetzt wird, bis dahin in einem abgegrenzten Raume der öffentlichen Niederlage oder
eines unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagers und, in Ermangelung solcher Räume, auf
Kosten des Antragstellers in einem anderweiten geeigneten, unter amtlichen Mitverschluß zu nehmenden
Raume aufzubewahren.
Das durch Verschneiden von ausländischem Wein erhaltene Gemisch bleibt auch bei Versendung
auf Begleitschein I, sowie im Fall seiner Belassung in der öffentlichen Niederlage oder in einem unter
amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlager nach dem antheiligen Verhältniß des darin enthaltenen
ausländischen Verschnitt-Weines und -Mostes und anderen ausländischen Faßweines zollpflichtig. Das
Gemisch ist im Niederlageregister unter Anschreibung des Zollbetrages, welcher nach Maßgabe des
Mischungsverhältnisses auf dem Gemisch lastet, als „verschnittener Wein“ festzuhalten.
14. Für die am 1. Februar 1892 in öffentlichen Zollniederlagen oder in Privatlagern unter
amtlichem Mitverschluß vorhandenen Verschnitt-Weine bedarf es des Nachweises des unmittelbaren Eingangs
aus dem Ursprungslande nicht (Gesetz, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf
Getreide, Holz und Wein, vom 30. Januar 1892 — Reichs-Gesetzbl. S. 299 —).
15. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, weitere im Interesse der Zollsicherheit
erforderliche Bestimmungen für die zollamtliche Behandlung des verschnittenen Weines auf den öffentlichen
Niederlagen sowie den unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagern zu erlassen, sowie auch die
erforderlichen Ergänzungen bezüglich der Registerführung u. s. w. vorzuschreiben.
16. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ferner ermächtigt, für diejenigen Weinbauern, welche
nicht mehr als 1 ha Weinland besitzen, nur selbstgewonnenen Wein verschneiden und nicht zugleich Wein-
händler sind, Erleichterungen bezüglich der Kontrole der Verwendung von Verschnitt-Weinen eintreten zu
lassen. Die Vornahme des Verschnitts darf jedoch nur unter steueramtlicher Aufsicht stattfinden.