Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

Verze 
— 343 — 
de 
ichniß 
Beilage C. 
  
in den einzelnen Bundesstaaten hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden (§§. 3— 15) 
zuständigen Behörden für: die Entgegennahme der Anmeldung von Vergütungsansprüchen 
(88. 20, 22), die Feststellung der zu gewährenden Vergütungen (§. 33), die Entscheidung 
über Beschwerden gegen die Feststellungsverfügungen (§. 33) und die Ausstellung von 
Anerkenntnissen (§. 20). 
.. —— — 
  
II. 
- 
"“ 
Bundesstaat. 
Laufende Nummer. 
III. 
Die Anmeldung der 
Ansprüche und die zu 
deren Begründung bei- 
zubringenden Beweis- 
stücke haben entgegen- 
zunehmen 
IV. 
Die Prüfung und 
Feststellung der 
Ansprüche erfolgt 
durch 
V. 
Ueber etwaige 
Beschwerden gegen 
die Feststellungs- 
verfügungen wird 
entschieden durch 
VI. 
Die 
Anerkenntnisse 
werden ausgestellt 
durch 
  
Preußen. 
— 
2. Bayern. 
3. Sachsen 
(Königreich). 
  
  
Auf dem Lande die 
Landräthe, 
in der Provinz West- 
falen die Amtmänner, 
in der Rheinprovinz 
die Landbürgermeister. 
In den Städten die 
Magistrate bezw. Bürger- 
meister (in der Provinz 
Hannover nur soweit 
es sich um selbständige 
Städte handelt). 
In der Provinz West- 
falen die Bürgermeister 
in den Städten, die 
Amtmänner auf dem 
platten Lande. 
In der Rheinprovinz 
die Bürgermeister. 
In den Hohenzollern- 
schen Landen die Orts- 
behörden. 
Im Herzogthum 
Lauenburg die Land- 
vögte. 
Die Distrikts-Verwal- 
tungsbehörden (Bezirks- 
ämter und unmittelbare 
Magistrate). 
Die Amtshauptmann- 
schaften, in den Städten 
Dresden, Leipzig und 
Chemnitz besondere 
Kommissare. 
  
Die Regierungs-Prä- 
sidenten. 
Die Kreisregierungen 
bezw. bei denselben zu 
bildende besondere Kom- 
missionen. 
Die Kreishauptmann- 
schaften unter Hinzutritt 
besonderer Kommissare. 
  
Die Königlichen Mi- 
nisterien des Innern und 
des Krieges. 
Das Königliche 
Staatsministerium des 
Innern und das König- 
liche Kriegsministerium. 
Das Königliche 
Kriegsministerium. 
  
Die Regierungs-Prä- 
sidenten. 
Die Kreisregierungen 
bezw. bei denselben zu 
bildende besondere Kom- 
missionen. 
Die Kreishauptleute.
	        
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