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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle VPostanstalten und Buchhandlungen.
XXII. Jabrgang. Berlin, Freitag, den 24. August 1894. # 9 35.
Inhalt: 1. Eisenbahn-Wesen: Beförderung ungesalzener 3. Konsulat-Wesen: Ernennung: — Ermächtigungen zur
frischer Häute in Einzelsendungen auf den Eisenbahnen Vornahme von Civilstands -Akten; — Exequatur-Er-
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2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
vom 1. April 1894 bis Ende Juli 18942 382 Reichsgeeitttt .. 383
1. Eisenbahn = Wesen.
Bekanntmachung,
betreffeud die Beförderung ungesalzener frischer Häute in Einzelsendungen auf den Eisenbahnen.
Vom 18. August 1894.
Auf Grund einer dem Reichs-Eisenbahn-Amt vom Bundesrath ertheilten Ermächtigung wird
gestattet, daß in Abweichung von den Festsetzungen unter XXXII Ziffer 3 der Anlage B zur Verkehrs-
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands ungesalzene frische Häute bei Aufgabe in Einzelsendungen
im bevorstehenden Winter während der Monate November, Dezember, Januar und Februar versuchs-
weise unter folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen werden:
„Einzelsendungen ungesalzener frischer Häute müssen in gut verschlossene, nicht schadhafte
Säcke aus dichtem, starkem Gewebe verpackt und diese derart mit Karbolsäure angefeuchtet
sein, daß der üble Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar wird."“
Die Bestimmungen unter XXXII Ziffer 1, Ziffer 3 letzter Satz, Ziffer 6, 7 und 8 der Anlage B
zur Verkehrs-Ordnung finden auf ungesalzene frische Häute in Einzelsendungen auch bei Beachtung obiger
Verpackungsvorschriften nach wie vor Anwendung.
Berlin, den 18. August 1894.
Das Reichs= Eisenbahn = Amt.
In Vertretung: Kraefft.