Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Das Statut für das Kaiserlich deutsche archäologische Institut vom 9. April 1887 (Central-Blatt von 
1887 S. 172; vgl. Central-Blatt von 1893 S. 235) hat mit Zustimmung des Bundesraths durch 
Kaiserlichen Erlaß vom 4. März 1895 bezüglich der Ziffern 4 und 6 des §. 2 folgende neue Fassung erhalten: 
S. 2. 
4. Die Mitgliedschaft der unter 1b, c, 4 Genannten und des etwa nach 3 gewählten zwölften 
Mitglieds ist Ehrenamt. Diese Mitglieder werden auf fünf Jahre gewählt. Das nach 
Ablauf dieser Zeit ausscheidende Mitglied kann, wenn dasselbe von der Akademie gewählt 
war, sofort wieder gewählt werden. Die von der Central-Direktion gewählten Mitglieder 
— 1c, d — sind dagegen nicht bei Wiederbesetzung der durch ihr Ausscheiden eingetretenen, 
sondern erst bei einer später eintretenden Vakanz auf's neue wählbar. 
6. Ein als ansässig in Berlin gewähltes Mitglied der Central-Direktion (lb, c und 3) scheidet 
aus derselben aus, wenn es sein Domizil in Berlin aufgiebt. Dasselbe ist der Fall, wenn 
ein als in Berlin nicht ansässig gewähltes Mitglied sein Domizil nach Berlin verlegt. 
Als zu Berlin wohnhaft wird im Sinne dieses Statuts auch derjenige betrachtet, 
welcher an einem innerhalb einer Entfernung von 30 Kilometern von der Weichbildgrenze 
Berlins belegenen, mit Berlin durch Eisenbahn oder Straßenbahn verbundenen Orte seinen 
Wohnsitz hat. 
Auf die gegenwärtigen Mitglieder der Central-Direktion finden die in dieser neuen Fassung 
enthaltenen Abänderungen des Statuts keine Anwendung. 
  
4. Handels= und Gewerbe = Wesen. 
  
Bekuaunntmachung, 
betreffend das Arzneibuch für das Deutsche Reich. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. April d. J. beschlossen, daß die in Gemäßheit 
des Bundesrathsbeschlusses vom 20. Dezember 1894 veränderten Bestimmungen des Artikels „Wein“ im 
neuesten Nachtrag zum Arzneibuch — Central-Blatt für 1895 S. 4 — auf die beim Inkrafttreten des 
Nachtrags in den Apotheken nachweislich vorhanden gewesenen Vorräthe erst vom 1. April 1897 ab 
Anwendung finden. 
Berlin, den 14. Mai 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher.
	        
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