Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
—.————– ——G—————— 
—Zu bezßiehen durch alle Postanstalten und SCuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXIII. Jahrgang. Verlin, Freitgg, den 1. debruar 1868. 5 5. 
Inhalt: 1. Militär-Wesen: Ergänzung der Grundsätze für württembergischen Militärverwaltungen; — Erscheinen 
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei eines neuen Jahrgangs des Intrbüch der Deutschen 
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwäriern. Gerichtsverfassuung . .18 
Seite 17 
» 3. Allgemeine Verwaltungs- Sochen: Erscheinen des Hand- 
2. Juftiz-Wesen: Nachweisung der zur Vertietung des 
Militärfiskus bei Pfändung des Diensteinkemmens von buchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1895 25 
Militärpersonen berufenen Militärbehörden im Ressort der 4. Polizei.-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Königlich bayerischen, Königlich sächsischen und Königlich Reichsgebiet.. 26 
  
1. Militär = Wesen. 
Der 8 1 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Surschenzner mit Militäranwärtern (Central-Blatt von 1882 S. 123) hat am Schlusse folgenden 
Zusatz erhalten: 
„Dem Eintritt in eine militärisch organisirte Gendarmerie oder Schutzmannschaft steht der 
Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die Landesverwaltung 
errichteten Schutz= oder Polizeitruppen oder die Anstellung als Grenz= oder Zollaufsichtsbeamter 
in den Schutzgebieten gleich. 
Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Civilversorgungsschein hat für den Reichs- 
dienst sowie für den Civildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit; er wird nach dem anliegenden 
Muster (Au) durch das Reichs-Marine-Amt ausgestellt. Diejenigen, welche auf Grund der 
vorstehenden Bestimmung den Cinvilversorgungsschein erhalten haben, stehen in Bezug auf die 
Reihenfolge der Einberusung von Stellenanwärtern den im §. 18 unter Nr. 3 bezeichneten 
Unteroffizieren gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine unter 
Hinzurechnung der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesammtdienstzeit von mindestens acht 
Jahren erreicht haben.“ 
Berlin, den 29. Januar 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher.
	        
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