Gewerbsanfäßigkelt — Gewerbskonstatirung. 40
Cechtsstreiten. V, 189. — Unterschled zwischen Acqulsttiv-
u. Immemorlal-Verlährung in Ansehung der Gewerbsrechte.
II, 330. Sogenannte Immemorial-Verjährung in
Bezug auf reale Gewerbsrechte. X, 65. Findet nach bayr.
Recht bei Realgewerben ein Einstandsrecht statt? IX, 202.
— Beiträge zur Lehre von den Befugnissen der Gewerbsinhaber.
VIII. 97, 114, 131, 147, 168. I) Welche Normen
haben seit dem Erscheinen des Gewerbsgesetzes v. 11. Sept.
1825 bei Beurtheilung der Befugnisse eines jeden Gewerbs
in Anwendung zu kommen? ib. 98. 1) Der Inhalt der
Konzessionsurkunde. 99. 2) Allg. Volizeivorschriften. 101.
3) Besonbere örtliche von der zuständigen Obrlgkelt genehmigte
Ordnungen. 114. 4) Das Herkommen 117. 5)
Der Besitzstand zur Zeit der Einführung des Gewerbsgesebes
v. 11. Sept. 1825. ib. 131. 6) Die Ausübung in
der Zeit vor Anhängigmachung des einzelnen Falles. 133.
7) Der Inhalt des prlratrechtlichen Titels bei Realgewerben
u. privatrechtlicher Vereinbarungen unter Gewerbsgenossen.
147. Insbesondere vom Titel der Verjährung.
149. II) In welchen Fällen sind die Civilgerichte, u. in
welchen die Administratiobehörden zur Entscheidung über
den Umfang der Befugnisse der Gewerbsinhaber kompetent?
168. Ueber die Judikatur bei Streltigkelten über Gewerbsbeeinträchtigungen.
II, 160. Kompetenz der Justizbehörden
in Gewerbsstreitigkeiten. VII, 334. Streitlgkeiten über den
Umfang von Realgewerben als Cirilprozeßsachen. VII, 413.
Die Konstatirung der Realität eines Gewerbeß kann auch
auf dessen Umfang erstreckt werden. Ul, 205. Nr. 1. Im
Konstatirungsverfahren haben weder die Gewerbskonkurrenten,
noch die Polizeibehörde ein Berufungörecht. ib. Nr.
2. V, 10, Note 26. ib. 189, Nr. 6. VII, 315, Nr. 2.
Wirkt die Konstatlrung eines Nealgewerbs Befreiung von
der Beweislast? X, 68. — Zur Lebre von radizirten
Gewerben. IX. 193, 216, 228. D Was sind radizirte Gewerbe,
und welche Gattungen von Gewerben sind darunter
zu zählen? 195. II) Welchen Einfluß äußerte das Gewerbsgesetz
v. 1325 insbesondere auf die Gewerbsrechte der
Tafernen u. Gasthäuser? 216. II) Sind die Cirilgerichte
oder die Adm.-Behörden zur Konstatirung der radizirten
Elgenschaft von Tasern= u. Gastwirthschaftsrechten kompetent?
228. IV) Welche Wirkungen haben die radizirten
Gewerbsrechte in civilrechtlicher Beziehung? 232.
Gewerbsansäßigkeit, ohne Grunwbesitz, befreit ulcht von
Arresten u. Kautionen. II, 92.
Gewerbsinhaber: von deren Befugnissen. VIII, 97, 114,
131, 147, 168. S. das Nähere unter Gewerbe.
Gewerbskonstatirung, s. unter Gewerbe.
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