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15.
Wenn ein Bedürfniß vorliegt, kann di Absendung der nach Maßgabe des §. 14 zur Aus-
fuhr abzufertigenden Parfümerien u s. w. nach im Uebrigen erfolgter Vorabfertigung bereits vor
Feststellung der Alkoholstärke gestattet werden. In diesen Fällen ist der Revisionsbefund nachträglich
zu vervollständigen (§. 13 Absatz 3).
.16.
Auf die weitere Behandlung der nach §8. 11 ff. abgefertigten Parfümerien u. s. w. finden
die in den einzelnen Bundesstaaten für die Ausfuhr von Branntwein und Branntweinfabrikaten
bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß in Fällen, in welchen ein besonderes
Bedürfniß dazu vorliegt, ausnahmsweise die Anlegung der Verschlüsse durch einen Beamten gestattet
werden kann.
Die Versendung der abgefertigten Waaren von der Abfertigungsstelle nach dem Grenz-
ausgangsamt erfolgt unter Steueraufsicht und zwar in der Regel unter amtlichem Raumverschluß
oder amtlicher Begleitung. Kolloverschluß ist nur insoweit zulässig, als die Versendung der Fabrikate
in Kisten, Körben, Ueberfässern und dergleichen erfolgt, welche die Anlegung eines steueramtlichen
Bleiverschlusses gestatten.
Die Abfertigung bei dem Grenzausgangsamt beschränkt sich in unverdächtigen Fällen auf die
Prüfung und Abnahme des angelegten steueramtlichen Verschlusses sowie auf die Vergleichung der
Art und der Bezeichnung der Kolli mit den entsprechenden Angaben in der Anmeldung.
17.
Bei Parfümerien u. s. w., deren Alehofiäile mit genügender Sicherheit durch das Alkoholo-
meter oder durch den zur Ermittelung des Alkoholgehalts von versetzten Branntweinen, Fruchtsäften
und dergleichen eingeführten Destillirapparat zu bestimmen ist, erfolgt diese Feststellung durch die
Bezirks-Steuerstelle oder eine von der Direktivbehörde ermächtigte Steuerstelle oder durch die Ab-
fertigungsbeamten.
8. 18.
Bei Parfümerien u. s. w., deren Alkoholstärke weder durch das Alkoholometer noch durch
den im §. 17 bezeichneten Destillirapparat mit genügender Sicherheit ermittelt werden kann, erfolgt
die Feststellung der Alkoholstärke durch einen von der obersten Landesfinanzbehörde oder auf deren
Ermächtigung von der Direktivbehörde zur Vornahme solcher Untersuchungen bezeichneten vereidigten
Chemiker. Zu diesem Zweck sind von den Abfertigungsbeamten unter Zuziehung des Versenders
Proben zu entnehmen und unter der gehörigen Bezeichnung mit dem Amtssiegel zu verschließen; der
Versender kann diesem sein eigenes Siegel beifügen.
Die Untersuchung ist zugleich darauf zu richten, ob die Parfümerien u. s. w. denaturirten,
durch Zusätze geruchlos gemachten Branntwein oder dergleichen enthalten.
Die Kosten der Untersuchung fallen, wenn sich ergiebt, daß der Alkoholgehalt um mehr als
4 Gewichtsprozente hinter der in Gewichtsprozenten angemeldeten Stärke oder um mehr als
4 Volumenprozente hinter der in Volumenprozenten angemeldeten Stärke zurückbleibt oder, daß
denaturirter Branntwein verwendet ist, dem Versender zur Last.
S. 19.
Findet sich bei den nach §§. 10, 13 und 14 vorzunehmenden Prüfungen, daß die Alkohol-
stärke um mehr als 4 Gewichtsprozente hinter der in Gewichtsprozenten angemeldeten Stärke oder
um mehr als 4 Volumenprozente hinter der in Volumenprozenten angemeldeten Stärke zurückbleibt
oder, daß der Inhalt der Flaschen u. s. w. um 10 Prozent oder mehr geringer ist als nach den
Angaben des Versenders, so ist die Sendung oder bei mehreren Gattungen von Parfümerien u. s. w.
in einer Sendung die betreffende Gattung von der Vergütung auszuschließen, und gegen den Ge-
werbetreibenden von der Direktivbehörde für jeden Einzelfall eine Konventionalstrafe bis zu 1000 MA.
festzusetzen und im Verwaltungswege einzuziehen, unbeschadet des daneben etwa auf Grund der
Branntweinsteuergesetze einzuleitenden Strafverfahrens.
In gleicher Weise ist eine Konventionalstrafe bis zu 10 O00 —/¾ festzusetzen für jeden Einzel-
fall, in dem die Direktivbehörde für nachgewiesen erachtet, daß zu den mit dem Anspruch auf
Steuervergütung zur Ausfuhrabfertigung vorgeführten Parfümerien u. s. w. denaturirter oder —
3. Ermitte-
lung des Alko-
holgehalts.
D. Folgen un-
richtiger An-
meldungen.