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Prozentsatz — zurückgeblieben ist, auch muß die Einschränkung auf Brandschaden oder andere bestimmte,
nicht vorherzusehende und unabwendbare Ereignisse, welche längere Betriebsstörungen technischer Natur
herbeigeführt haben, zurückzuführen sein. Als solche Vorkommnisse würden Mißernte, Mangel an Roh-
material, Zahlungsstockungen und dergleichen nicht anzusehen sein.
Ueber das Vorliegen der obigen Voraussetzungen entscheidet die Direktivbehörde.
S. 8.
Beansprucht eine Fabrik eine gleiche Art der Einschätzung aus dem Grunde, weil sie in den
Jahren 1893/94 bis 1895/96 durch bestimmte, bei der Anlage der Fabrik nicht vorherzusehende, unab-
änderliche Verhältnisse — hierhin würde etwa der Fall gehören, daß die bei Errichtung der Fabrik in
sicherer unmittelbarer zunesich stehende, für einen lohnenden Fabrikbetrieb erforderliche Eisenbahnverbindung
nicht oder verspätet 8 tellt ist — an der ordnungsmäßigen Ausnutzung ihrer Leistungsfähigkeit ver-
hindert gewesen sei, so ist alsbald die bezügliche Anführung der Fabrik zu prüfen und die Entscheidung
der obersten Landesfinanzbehörde einzuholen. Diese Entscheidung ist endgültig.
S. 9.
Das Gleiche gilt, wenn bezüglich einer Fabrik behauptet wird, daß sie in den Jahren 1893/94
bis 1895/96 völlig umgebaut sei oder durchweg neue maschinelle Einrichtungen erhalten habe.
Theilweise Umbauten oder Erneuerungen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
S. 10.
Wird seitens einer Fabrik gemäß §. 73 Absatz 3 des Gesetzes beantragt, ihrer Jahreserzeugung
für eines der Jahre 1893/94 bis 1895/96 die Jahreserzeugung einer eingegangenen Fabrik hinzuzurechnen,
so ist zu prüfen, ob die beiden Fabriken nicht mehr als 30 Kilometer — nach der Luftlinie berechnet —
von einander entfernt gelegen sind, sowie, ob der Betrieb der eingegangenen Fabrik auf Grund eines
rechtsverbindlichen Vertrages zum Zweck der Vergrößerung der antragstellenden Fabrik aufgegeben ist,
ferner, ob die Vergrößerung thatsächlich stattgefunden hat und ob dieselbe eine unmittelbare Folge der
Betriebseinstellung der eingegangenen Fabrik gewesen ist. Von dem Erforderniß des Vorliegens eines
Vertrages ist abzusehen, wenn die in Betracht kommenden Fabriken sich zur Zeit der Betriebseinstellung
in der Hand eines und desselben Besitzers befunden haben.
Treffen die obigen Voraussetzungen zu, worüber die Direktivbehörden zu befinden haben, so ist
durch die letzteren die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks der eingegangenen
Fabrik darüber einzuholen, ob gegen die erfolgte Zusammenlegung der Fabriken vom landwirthschaftlichen
Standpunkte aus (§. 73 Absatz 3 des Gesetzes) Bedenken geltend zu machen sind.
Welche Behörden im Sinne dieser Vorschrift als höhere Verwaltungsbehörden anzusehen sind,
bestimmen die Landesregierungen.
8. 11.
Ist die Entscheidung im Sinne der antragstellenden Fabrik erfolgt, so ist für die eingegangene
Fabrik bezüglich derjenigen Jahre, in welchen die Vereinigung der beiden Fabriken noch nicht erfolgt war,
vorschriftsmäßig die Jahreserzeugung zu ermitteln und der Betrag der letzteren der Produktion der antrag-
stellenden Fabrik für die betreffenden Jahre hinzuzurechnen.
S. 12.
Sind mehrere Fabriken zu Gunsten einer anderen, zu vergrößernden Fabrik eingegangen, so ist
den vorstehenden Vorschriften entsprechend zu verfahren. Ist eine Fabrik zu Gunsten mehrerer anderer
Fabriken eingegangen, so bestimmt die Direktivbehörde nach Anhörung der Betheiligten, welche Quote der
Jahreserzeugung der eingegangenen Fabrik den einzelnen anderen Fabriken anzurechnen ist.
8. 13.
Soll die Vereinigung mehrerer Fabriken in der vorgedachten Weise noch im Laufe des Betriebs-
jahres 1895/96 erfolgen, so ist die bezügliche Feststellung der Jahreserzeugung vorläufig auszusetzen,
ohne daß die sonst etwa erforderlichen Ermittelungen hierdurch aufgehalten werden dürfen.
S. 14. ·
Von den nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen für die einzelne Fabrik ermittelten drei
Jahresmengen bleibt die niedrigste außer Betracht. Der Durchschnitt der beiden anderen Jahresmengen
bildet den Kontingentsfuß für die Fabrik.