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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XXIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 3. Juli 1896. 9W 27.
Inhalt: 1. Marine und Schiffahrt: Bestimmungen über Vornahme von Civilstands-Akten; — Entlassungen; —
die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Exequatur-Ertheilunggen 176
Deutschland und Oesterreich-Ungarn .. Seite 173 4. Potizei Wesen- Ausweisung von Ausländern aus dem
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Abänderung der Bestimmungen Reichsgebieit.. 177
über die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und 5. Handels= und Gewerbe-Wesen: Neues Verzeichniß der
Moste; — Abänderung der Ausführungsvorschriften regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden und den
um Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894; — Ab- Anforderungen der Reblaus-Konvention entsprechend
fird der Abfälle der Biererzeugung verarbeitenden erklärten Gartenbau= 2c. Anlageen 178
rennereien: 174 Anhang. Bekanntmachung, betreffend Vorschriften
3. Kousulat-Wesen: Ernennungen; — Ermächtigung zur für die chemische Untersuchung des Weines 197
1. Marine und Schiffahrt.
Bestimmungen
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und
Oesterreich-Ungarn.
Nachdem in Folge des Inkrasttretens der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895
zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn eine anderweitige Vereinbarung wegen gegenseitiger
Anerkennung der Schiffsmeßbriefe getroffen worden ist, werden die Schiffe der beiderseitigen Handels-
marinen, wie folgt, behandelt:
1. In deutschen Häfen werden die nationalen gemäß den Verordnungen des österreichischen und
des ungarischen Handelsministeriums vom 10. November 1891 ausgestellten Meßbriefe öster-
reichischer und ungarischer Segel= und Dampfschiffe ohne Nachvermessung anerkannt.
2. In österreichisch-ungarischen Häfen werden ohne Nachvermessung anerkannt:
à) die vom 1. Juli 1895 ab ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Segel= und
Dampfsschiffe,
b) die vor diesem Zeitpunkte ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Segel= und Dampf-
schiffe, einschließlich der nach §. 17 der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom
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