Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
.——— 2 52 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
XXIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 3. Juli 1896. 9W 27. 
Inhalt: 1. Marine und Schiffahrt: Bestimmungen über Vornahme von Civilstands-Akten; — Entlassungen; — 
die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Exequatur-Ertheilunggen 176 
Deutschland und Oesterreich-Ungarn .. Seite 173 4. Potizei Wesen- Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Abänderung der Bestimmungen Reichsgebieit.. 177 
über die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und 5. Handels= und Gewerbe-Wesen: Neues Verzeichniß der 
Moste; — Abänderung der Ausführungsvorschriften regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden und den 
um Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894; — Ab- Anforderungen der Reblaus-Konvention entsprechend 
fird der Abfälle der Biererzeugung verarbeitenden erklärten Gartenbau= 2c. Anlageen 178 
rennereien: 174 Anhang. Bekanntmachung, betreffend Vorschriften 
3. Kousulat-Wesen: Ernennungen; — Ermächtigung zur für die chemische Untersuchung des Weines 197 
  
  
1. Marine und Schiffahrt. 
  
Bestimmungen 
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und 
Oesterreich-Ungarn. 
  
Nachdem in Folge des Inkrasttretens der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 
zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn eine anderweitige Vereinbarung wegen gegenseitiger 
Anerkennung der Schiffsmeßbriefe getroffen worden ist, werden die Schiffe der beiderseitigen Handels- 
marinen, wie folgt, behandelt: 
1. In deutschen Häfen werden die nationalen gemäß den Verordnungen des österreichischen und 
des ungarischen Handelsministeriums vom 10. November 1891 ausgestellten Meßbriefe öster- 
reichischer und ungarischer Segel= und Dampfschiffe ohne Nachvermessung anerkannt. 
2. In österreichisch-ungarischen Häfen werden ohne Nachvermessung anerkannt: 
à) die vom 1. Juli 1895 ab ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Segel= und 
Dampfsschiffe, 
b) die vor diesem Zeitpunkte ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Segel= und Dampf- 
schiffe, einschließlich der nach §. 17 der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 
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