— 514 —
(2) Bei der zollamtlichen Abfertigung kommen demgemäß die Eingangsdeklarationen, auch Ladungs-
verzeichnisse und Manifeste als Anmeldescheine in Anwendung und bedarf es nicht der Abgabe eines
besonderen Anmeldescheins. Nach denselben sind die statistischen Angaben bis zur erfolgten Anschreibung
in einer Verkehrsnachweisung in den Abfertigungspapieren und Zollregistern festzuhalten.
(3) Die statistischen Angaben über zollpflichtige Gegenstände, deren mündliche Zolldeklaration zu-
gelassen ist, können summarisch den Zolleinnahmebüchern entnommen werden. In allen übrigen Fällen,
in welchen die Abgabe einer schriftlichen Zolldeklaration nicht erfolgt, ist zur statistischen Anmeldung das
Formular nach dem Muster der Anlage 2 oder 6, sofern es sich nicht um kleinen Grenzverkehr handelt,
in Anwendung zu bringen.
(4) Beim Eingang in den freien Verkehr ist die Gattung der Waare nach Anleitung des Zoll-
tarifs zu benennen. Sofern aber das statistische Waarenverzeichniß eine speziellere Waarenbenennung als
letzterer vorschreibt, hat die Ermittelung der Waarengattung durch die zollamtliche Revision zu erfolgen.
(5) Für die mit Zollbegleitpapieren zur Weiterabfertigung gelangenden Waaren können jedoch die
für die zollamtliche Abfertigung genügenden Waarenbenennungen zugelassen werden.
(6) Wenn der Waarerführer sich außer Stand erklärt, eine zuverlässige Deklaration abzugeben und
damit den Antrag auf Vornahme der zollamtlichen Revision (Absatz 2 des §. 27 des Vereinszollgesetzes)
verbindet, so ersetzt der Revisionsbefund die Anmeldung in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren.
Doch bleibt der Waarenführer zur Angabe des Herkunftslandes verpflichtet.
(7) Bei der Schlußabfertigung können Waarenführer oder Waarenempfänger bereits früher von
einem Zolldeklaranten gemachte statistische Angaben nach besserem Wissen ergänzen oder berichtigen lassen.
(8) Die Erledigungsämter haben Zweifel erregende Angaben von Herkunftsländern mit den Waaren-
empfängern zu erörtern und nöthigenfalls die Berichtigung herbeizuführen.
S. 17.
Die Freibezirke.
(!) Die im S. 16 getroffenen Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf die aus dem
Ausland land= und flußwärts in die Freibezirke sowie auf die aus den Freibezirken in das übrige Zoll-
gebiet eingehenden Waaren.
(2) Für die seewärts in die Freibezirke aus dem Ausland eingehenden Waaren hat die Anmeldung
mit Formular nach dem Muster der Anlage 9 (Güterdeklaration) zu erfolgen.
(3) In diese Güterdeklarationen sind außer den Angaben über Gattung, Menge und Herkunftsland
noch aufzunehmen:
1. der Name und der Tag der Ankunft des Schiffes, mit welchem die Waare einge-
gangen ist;
2. Zahl und Art der Kolli der Waaren.
(4) Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waaren kann eine allgemeine Bezeichnung des Ge-
sammtinhalts des Kollo und die Angabe des Gesammtbruttogewichts nebst Verpackungsart unter der Be-
dingung zugelassen werden, daß der Werth der Sendung mit angemeldet wird. Die Nachlieferung des
Anmeldescheins (der Güterdeklaration) binnen achttägiger Frist ist gegen Einreichung eines Interimsscheins,
welcher die unverpackten Güter nur nach Gattung, die Stückgüter nur nach Zahl und Art der Kolli nach-
weist, gestattet.
B. Ausfuhr.
S. 18. «
Zur Anmeldung der ausgehenden Güter ist der Anmeldestelle von dem Waarenführer ein Anmelde-
schein oder, sofern die Ausfuhr aus einem Freibezirk seewärts erfolgt, eine Güterdeklaration nach Muster
der Anlage 3, 4 oder 10 bezw. eine Zoll= oder Steuerdeklaration zu übergeben.
F. 19.
Der Absender ist berechtigt, bei der Versendung von Waaren nach dem Ausland Angaben über
die Bestimmung derselben, welche er zur Wahrung geschäftlicher Interessen geheim halten will, dem Aus-
fuhranmeldeschein in verschlossenem, an die Anmeldestelle, über welche die Waaren ausgehen sollen,
adressirten Briefumschlag beizufügen. Die gleiche Berechtigung hat der Auftraggeber eines Spediteurs
hinsichtlich der nach der Bestimmung im §. 10 und 20 von ihm auszustellenden Erklärung. Derartige