Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Befoͤrderung  im  Allgemeinen  duͤrfen
nur  im  Monat  Januar  jeden  Jahrs
eingereicht  werden,  und  erloͤschen  mit
dem  letzten  December  desselben  Jahrs.
Fuͤr  das  laufende  Jahr  1824  sind
von  heute  an  sechs  Wochen  hiezu  anberaumt;
  bis  zum  Abfluß  derselben
bleiben  noch  die  vorhandenen  allgemeinen
  Bittschriften  guͤltig.

6)  Ergiebt  sich  im  Laufe  des  Jahrs,
ehe  dem  allgemeinen  Gesuche  eines
Vittstellers  willfahrt  wurde,  eine
Veränderung,  oder  bommen  Handlungen
  zur  Kenntniß  der  Schul-Commission,
  oder  des  Schul-Inspektors,
welche  den  Bewerber  der  nachgesuchten
  Anstellung  oder  Beförderung  unwärdig
  machen  dürften,  so  ist  davon
unverzüglich  durch  das  Schul-Inspektorat
  dem  katholischen  Kirchenrath
die  Anzeige  zu  machen.

7)  Die  um  Beförderung  im  Allgemeinen
  Bittenden  werden  nur  bei  denjenigen
  Diensten,  deren  beständiges
Einkommen  ihr  dermaliges  beständiges
  Einkommen  um  50  fl.  im
Durchschnitt  übersteigt,  als  Bewerber
angenommen.  Wenn  daher  ein
solcher  sich  mit  einem  geringeren
Dienste  begnügen  will,  so  hat  er  dieses
  in  seiner  Eingabe  zu  bemerken,

oder  bei  der  Erledigung  eines  solchen
Dienstes  sich  um  denselben  besonders
zu  melden.

3)  Angehängte  Beschränkungen  oder

Bedingungen  kann  man  weder  bei
besonderen,  noch  bei  allgemeinen  Bewerbungen
  annehmen,  und  solche  Eingaben
  werden  auf  Kosten  der  Bittsteller
  zurückgesendet  werden.

9)  Kein  Provisor  oder  Schullehrer  darf,

ohne  besonders  erhebliche  Gründe,  die
auf  seine  allgemeine  oder  besondere
Bitte  erfolgte  Ernennung  ablehnen.
Wenn  daher  ein  Provisor,  welcher
sich  um  Anstellung  im  Allgemeinen
gemeldet  hat,  einen  Schuldienst,
welcher  von  der  Zeit  seiner  Eingabe
an  erledigt  wird,  nicht  wünscht,  so#
hat  er  dieses  im  vorkommenden  Falle
besonders,  und  zwar  unmittelbar  hieher,
  innerhalb  vier  Wochen  vom  Tage
der  Bekanntmachung  an,  zu  erklären.
Ein  Gleiches  muß  geschehen,  wenn  ein
Schullehrer,  der  sich  um  Beförderung
im  Allgemeinen  gemeldet  hat,  einen
in  Erledigung  kommenden  Schuldienst,
welcher  50  fl.  mehr,  als  sein  bisheriger
  erträgt,  nicht  zu  erhalten  wünscht.

Stuttgart  den  :4.  Januar  1824.

Camerer.