Befoͤrderung im Allgemeinen duͤrfen
nur im Monat Januar jeden Jahrs
eingereicht werden, und erloͤschen mit
dem letzten December desselben Jahrs.
Fuͤr das laufende Jahr 1824 sind
von heute an sechs Wochen hiezu anberaumt;
bis zum Abfluß derselben
bleiben noch die vorhandenen allgemeinen
Bittschriften guͤltig.
6) Ergiebt sich im Laufe des Jahrs,
ehe dem allgemeinen Gesuche eines
Vittstellers willfahrt wurde, eine
Veränderung, oder bommen Handlungen
zur Kenntniß der Schul-Commission,
oder des Schul-Inspektors,
welche den Bewerber der nachgesuchten
Anstellung oder Beförderung unwärdig
machen dürften, so ist davon
unverzüglich durch das Schul-Inspektorat
dem katholischen Kirchenrath
die Anzeige zu machen.
7) Die um Beförderung im Allgemeinen
Bittenden werden nur bei denjenigen
Diensten, deren beständiges
Einkommen ihr dermaliges beständiges
Einkommen um 50 fl. im
Durchschnitt übersteigt, als Bewerber
angenommen. Wenn daher ein
solcher sich mit einem geringeren
Dienste begnügen will, so hat er dieses
in seiner Eingabe zu bemerken,
oder bei der Erledigung eines solchen
Dienstes sich um denselben besonders
zu melden.
3) Angehängte Beschränkungen oder
Bedingungen kann man weder bei
besonderen, noch bei allgemeinen Bewerbungen
annehmen, und solche Eingaben
werden auf Kosten der Bittsteller
zurückgesendet werden.
9) Kein Provisor oder Schullehrer darf,
ohne besonders erhebliche Gründe, die
auf seine allgemeine oder besondere
Bitte erfolgte Ernennung ablehnen.
Wenn daher ein Provisor, welcher
sich um Anstellung im Allgemeinen
gemeldet hat, einen Schuldienst,
welcher von der Zeit seiner Eingabe
an erledigt wird, nicht wünscht, so#
hat er dieses im vorkommenden Falle
besonders, und zwar unmittelbar hieher,
innerhalb vier Wochen vom Tage
der Bekanntmachung an, zu erklären.
Ein Gleiches muß geschehen, wenn ein
Schullehrer, der sich um Beförderung
im Allgemeinen gemeldet hat, einen
in Erledigung kommenden Schuldienst,
welcher 50 fl. mehr, als sein bisheriger
erträgt, nicht zu erhalten wünscht.
Stuttgart den :4. Januar 1824.
Camerer.