158 Ausführungsbestimmungen.
VI. Schlußvorschriften.
§ 19.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, weitere Bestimmungen
zur Durchführung der Versicherung zu
erlassen. Soweit dies nicht gechieht oder diese Verordnung
nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften
über die reichsgesetzliche Arbeiter= und Angestelltenversicherung
sinngemäß anzuwenden.
8 20.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. Dezember
1916 in Kraft.
Berlin, den 24. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
5. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur
Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst. Vom 1. März 1917.
(V. II.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom
5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung
des vom Reichstag gewählten Ausschusses
folgende Verordnung erlassen:
81.
Zum Zwecke der Heranziehung zum vaterlän—
dischen Hilfsdienst haben die Ortsbehörden eine Nachweisung
zu liefern, in die alle in der Zeit nach dem