Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

158  Ausführungsbestimmungen.

VI.  Schlußvorschriften.

§  19.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  weitere  Bestimmungen
  zur  Durchführung  der  Versicherung  zu
erlassen.  Soweit  dies  nicht  gechieht  oder  diese  Verordnung
  nichts  anderes  ergibt,  sind  die  Vorschriften
über  die  reichsgesetzliche  Arbeiter=  und  Angestelltenversicherung
  sinngemäß  anzuwenden.

8  20.
Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  6.  Dezember
  1916  in  Kraft.

Berlin,  den  24.  Februar  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

5.  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur
Ausführung  des  §  7  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
  Hilfsdienst.  Vom  1.  März  1917.

(V.  II.)

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des
Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom
5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1333)  mit  Zustimmung
  des  vom  Reichstag  gewählten  Ausschusses
folgende  Verordnung  erlassen:

81.
Zum  Zwecke  der  Heranziehung  zum  vaterlän—
dischen  Hilfsdienst  haben  die  Ortsbehörden  eine  Nachweisung
  zu  liefern,  in  die  alle  in  der  Zeit  nach  dem