Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen 
findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
II. Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphenstationen, 
ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, die Auszahlung an 
den Empfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt vor geschehener Bestellung der telegraphischen 
Postanweisung an die Orts-Postanstalt zu bewirken: 
a) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen hat, 
daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt geschehe, was durch den Zusatz 
auf der Postanweisung: „telegraphenlagernd“ oder „(IR)“ auszudrücken ist; 
b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung erwartet, der 
Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gleich nach der Ankunft 
der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen. 
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des Em- 
pfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorhergehen. Die 
telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegrarshenanhaalt mit dem (vorzuschreibenden) 
Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unterschreiben und die Unterschrift durch 
die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu beglaubigen, daß der Empfänger bekannt sei, oder daß 
und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe. 
8. 14. 
Lochlendung von I. Der Aufgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Aufschrift den Vermerk „nachzu- 
8 senden“ oder „(FS)“ niederschreibt, verlangen, daß dasselbe sofort nach der vergeblich versuchten 
Zustellung von der Bestimmungsanstalt nachgesandt wird. 
II. Der Vermerk „nachzusenden“ oder „(FS)“ kann auch von mehreren hintereinander stehenden 
Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden der angegebenen 
Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert. 
III. Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste Beförderungs- 
strecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Aufschrift in die Wortzahl einbegriffen 
wird. Für jede Nachtelegraphirung an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige 
Gebühr berechnet und vom Empfänger erhoben. 
IV. Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt 
ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene 
Adresse bestellt oder weiterbefördert werden. Die bezüglichen Anträge sind schriftlich oder mittels 
gebührenpflichtiger Dienstnotiz zu stellen, und zwar entweder durch den Empfänger selbst, oder in 
seinem Namen durch eine der im §F. 20 unter VI aufgeführten Personen, welche die Telegramme an 
Stelle des Empfängers in Empfang nehmen können. Wer einen solchen Antrag stellt, verpflichtet 
7 damit, die Gebühren zu zahlen, welche von der Bestellungsanstalt etwa nicht eingezogen werden 
önnen. 
V. Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben die für 
ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, auch ohne daß dies 
ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft 
bekannt ist, innerhalb Deutschlands liegt, und sich am ursprünglichen wie am neuen Aufenthaltsorte 
Anstalten der Reichs-Telegraphenverwaltung bezw. der Staats-Telegraphenverwaltung Bayerns oder 
Württembergs befinden. 
VI. Derjenigen Person, welche ein Telegramm nachsenden läßt, steht es frei, die Nachsendungs- 
gebühr selbst zu entrichten, vorausgesetzt, daß das Telegramm nur nach einem einzigen Orte nach- 
zusenden ist, und die Weiterbeförderung nach anderen Orten nicht verlangt wird. Dieselbe Person 
kann in diesem Falle sogar verlangen, daß die Nachsendung als „dringend“ erfolge; sie ist jedoch 
dann gehalten, die dreifache Gebühr selbst zu entrichten. 
S. 15. 
Vervielsälligung I. Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere Empfänger in einer Ort- 
retegsennen. schaft oder in verschiedenen, aber in den Bestellbezirk einer und derselben Telegraphenanstalt fallenden 
Oertlichkeiten oder an ein und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen in derselben 
Ortschaft mit oder ohne Weiterbeförderung durch Post oder Eilboten. 
  
  
 
	        
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