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überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen
findet diese Bestimmung keine Anwendung.
II. Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphenstationen,
ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, die Auszahlung an
den Empfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt vor geschehener Bestellung der telegraphischen
Postanweisung an die Orts-Postanstalt zu bewirken:
a) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen hat,
daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt geschehe, was durch den Zusatz
auf der Postanweisung: „telegraphenlagernd“ oder „(IR)“ auszudrücken ist;
b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung erwartet, der
Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gleich nach der Ankunft
der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen.
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des Em-
pfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorhergehen. Die
telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegrarshenanhaalt mit dem (vorzuschreibenden)
Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unterschreiben und die Unterschrift durch
die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu beglaubigen, daß der Empfänger bekannt sei, oder daß
und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe.
8. 14.
Lochlendung von I. Der Aufgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Aufschrift den Vermerk „nachzu-
8 senden“ oder „(FS)“ niederschreibt, verlangen, daß dasselbe sofort nach der vergeblich versuchten
Zustellung von der Bestimmungsanstalt nachgesandt wird.
II. Der Vermerk „nachzusenden“ oder „(FS)“ kann auch von mehreren hintereinander stehenden
Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden der angegebenen
Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert.
III. Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste Beförderungs-
strecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Aufschrift in die Wortzahl einbegriffen
wird. Für jede Nachtelegraphirung an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige
Gebühr berechnet und vom Empfänger erhoben.
IV. Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt
ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene
Adresse bestellt oder weiterbefördert werden. Die bezüglichen Anträge sind schriftlich oder mittels
gebührenpflichtiger Dienstnotiz zu stellen, und zwar entweder durch den Empfänger selbst, oder in
seinem Namen durch eine der im §F. 20 unter VI aufgeführten Personen, welche die Telegramme an
Stelle des Empfängers in Empfang nehmen können. Wer einen solchen Antrag stellt, verpflichtet
7 damit, die Gebühren zu zahlen, welche von der Bestellungsanstalt etwa nicht eingezogen werden
önnen.
V. Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben die für
ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, auch ohne daß dies
ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft
bekannt ist, innerhalb Deutschlands liegt, und sich am ursprünglichen wie am neuen Aufenthaltsorte
Anstalten der Reichs-Telegraphenverwaltung bezw. der Staats-Telegraphenverwaltung Bayerns oder
Württembergs befinden.
VI. Derjenigen Person, welche ein Telegramm nachsenden läßt, steht es frei, die Nachsendungs-
gebühr selbst zu entrichten, vorausgesetzt, daß das Telegramm nur nach einem einzigen Orte nach-
zusenden ist, und die Weiterbeförderung nach anderen Orten nicht verlangt wird. Dieselbe Person
kann in diesem Falle sogar verlangen, daß die Nachsendung als „dringend“ erfolge; sie ist jedoch
dann gehalten, die dreifache Gebühr selbst zu entrichten.
S. 15.
Vervielsälligung I. Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere Empfänger in einer Ort-
retegsennen. schaft oder in verschiedenen, aber in den Bestellbezirk einer und derselben Telegraphenanstalt fallenden
Oertlichkeiten oder an ein und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen in derselben
Ortschaft mit oder ohne Weiterbeförderung durch Post oder Eilboten.