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Bruchtheil der Brennstoffe, bezüglich dessen ein kontingentsmindernder Betriebswechsel
vorliegt, weniger als 5 Prozent oder daß die hiernach vorzunehmende Kürzung
der anzusetzenden Alkoholmenge weniger als 100 Liter beträgt, so tritt eine
Herabminderung nicht ein und ist in Spalte 15 a oder 15b die volle in Rechnung
zu stellende Litermenge einzutragen.
Soweit im Betriebsjahr 1893/94 oder in der Zeit vom 1. Oktober 1894 bis
30. Juni 1895 ein Betriebswechsel stattgefunden hat, der in Folge besonderer
Umstände gerechtfertigt erscheint, ist derselbe als kontingentsmindernder Umstand
nicht zu berücksichtigen.
f) Falls die Alkoholmenge, die in Spalte 15 a, 15b oder 15 in Rechnung zu stellen sein
würde, 150 000 Liter übersteigt, so ist statt derselben in der betreffenden Spalte eine
um ein Zwanzigstel, jedoch nicht unter 150 000 Liter herabgesetzte Menge in Ansatz zu
ringen.
8) Die sämmtlichen Eintragungen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen unter b bis f
sind in Spalte 16 zu erläutern.
h) Die Alkoholmengen, welche von denjenigen landwirthschaftlichen und Materialbrennereien
hergestellt sind, die in der Nachweisung nicht besonders aufgeführt sind, werden am
Schlusse der Nachweisung in den Spalten 9 bis 13 je in einer Summe angegeben.
. 4.
Die von den Hauptämtern eingereichten Nachweisungen und die darin gestellten Anträge
unterliegen der Prüfung und Entscheidung der Direktivbehörde.
g. B.
Die Entscheidungen, durch welche auf Grund des 8. 3 unter e die in Rechnung zu stellenden
Alkoholmengen herabgemindert sind, werden den Brennereibesitzern oder deren Vertretern unter
Angabe der in Rechnung zu stellenden Menge und der Grundlagen der Berechnung mit einem
Haunnaeis auf die im folgenden Absatz enthaltenen Bestimmungen gegen Zustellungsurkunde mit-
getheilt.
Gegen die Entscheidung der Direktivbehörde ist die schriftliche Beschwerde an die oberste
Landes-Finanzbehörde zulässig. Die Beschwerde darf nur dann berücksichtigt werden, wenn sie
binnen 14 Tagen, von der Zustellung der vorerwähnten Entscheidung an, den Tag der Zustellung
nicht mitgerechnet, bei der Direktivbehörde, in deren Bezirke die Brennerei liegt, eingegangen ist.
Die Entscheidung der obersten Landes-Finanzbehörde ist endgültig.
S. 6.
Selzäeeichnung des Nach Prüfung der Nachweisungen zu §. 1 haben die Direktivbehörden bis zum 1. Februar
se er- 1104 der obersten Landes-Finanzbehörde eine Nachweisung nach dem Muster der Anlage 2 ein-
überhaupt G###e. zurel en.
17—1 In dieser Nachweisung sind alle in den Nachweisungen zu F§. 1 enthaltenen Brennereien
hergestellten #Alcohol mit Ausnahme
wgerd Betrtebs. a) derjenigen Brennereien, über deren Beschwerde, betreffend die Ansetzung einer gemäß
F. 3 unter e herabgeminderten Alkoholmenge, noch nicht endgültig entschieden worden
ist G. 5),
Das Verhälktniß der Kartoffel- zur Getreideverarbeitung stellt sich demnach für den gesammten Betrieb
der Periode 1893/97 wie 6 300:8 300, d. h. von dem verarbeiteten Material sind 66 Prozent Kar-
toffeln, 34 Prozent Getreide. —
e) die Getreideverarbeitung betrug
189090988 9 Prozent des Gesammtbetriebs,
189397 344 .
Die Brennerei ist mithin in der letzteren Periode mit weiteren 25 Prozent ihres Betriebs von der
Kartoffelverarbeitung zur Getreideverarbeitung übergegangen.
d) Angenommen, der anzusetzende Kontingentsfuß betrüge (ohne Herabminderung wegen Betriebswechsels)
10 000 Liter reinen Alkohols, so würden 25 Prozent hiervon, d. h. 2 500 Liter um ¼⅛ zu kürzen, mithin
von den 10 000 Liter 312,, Liter abzusetzen sein.