Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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2. einen die zur Brennereiwirthschaft gehörigen Grundstücke (Aecker, Wiesen und Weiden) 
umfassenden Auszug aus der Grundsteuermutterrolle oder anderen gleichstehenden amt- 
lichen Unterlagen, welche die Benutzungsart und Bonität der betreffenden Grundstücke 
erkennen lassen; 
3. eine mit Zahlen genau belegte Aeußerung des Brennereibesitzers über Umfang und 
Beschaffenheit der zur Brennereiwirthschaft gehörigen beackerten oder sonst landwirth- 
schaftlich genutzten Grundstücke, über die Fruchtfolgepläne oder den Bestellungsplan der 
letzten 2 bis 3 Jahre, über die durchschnittlichen Ernteerträge der letzten Jahre, namentlich 
an Kartoffeln, über den regelmäßig gehaltenen Viehstand und die bisherige Futter- 
beschaffung für denselben, und endlich bei Kartoffelbrennereien auch darüber, ob und 
welche Gelegenheit vorhanden ist, die geernteten Kartoffeln anders als durch die 
Brennerei angemessen zu verwerthen. Der Aeußerung ist vom Brennereibesitzer die eides- 
stattliche Versicherung ihrer Richtigkeit beizufügen. · 
b) Zur Begutachtung der bei den Neuveranlagungen zu gewährenden Kontingente wird 
für jeden Direktivbezirk eine Veranlagungskommission von der Direktiobehörde gebildet. Dieselbe 
besteht aus einem Mitgliede der bezeichneten Behörde als Vorsitzenden und einer Anzahl von Sach- 
verständigen. Die Auswahl der letzteren erfolgt auf Grund der Vorschläge des Vorstandes der 
Brennereiberufsgenossenschaft, welcher bald nach dem 1. Oktober unter Mittheilung eines Verzeich- 
nisses der voraussichtlich neu zu veranlagenden Brennereien von der Direktivbehörde um Benennung 
geeigneter und zur Uebernahme des Sachverständigenamts bereiter Persönlichkeiten zu ersuchen ist. 
Die Zahl der Sachperständigen ist für jede Kommission nach der Zahl der bevorstehenden Neuver- 
anlagungen zu bemessen, soll aber in der Regel nicht weniger als 4 und nicht mehr als 8 betragen. 
c) Die in die Kommission zu berufenden Sachverständigen treten auf Einladung der 
Direktivbehörde am Sitze derselben zusammen und werden vereidigt. Hierbei sind sie zur Ver- 
schwiegenheit hinsichtlich der auf die wirthschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Brennereien und 
Brennereigüter bezüglichen Thatsachen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Kommission 
mitgetheilt werden, zu verpflichten. In der versammelten Kommission werden sodann vom Vor- 
sitzenden die in Aussicht stehenden Neuveranlagungen mitgetheilt und einer gemeinschaftlichen Vor- 
besprechung unterzogen, wobei den Sachverständigen über alle einschlägigen Fragen nach Möglichkeit 
Auskunft zu geben ist. Gleichzeitig werden Subkommissionen zur Erstattung der schriftlichen Gut- 
achten über die einzelnen Neuveranlagungen gebildet, welche aus je 2 Sachverständigen bestehen, 
und denselben die von ihnen einzuschätzenden Brennereien zugewiesen. 
Zum Schlusse wird erforderlichenfalls behufs Innehaltung des im §. 14 Absatz 1 gesetzten 
Termins ein Plan für die weiteren Arbeiten der Veranlagungskommission und der etwaigen Sub- 
kommissionen vereinbart. 
Die vorbezeichneten Verhandlungen sind thunlichst bis zum 1. Dezember 1897 zum Abschlusse 
u bringen. 
6au) Die beiden Mitglieder der Subkommission haben sich vor der Abfassung ihres Gut- 
achtens an der Hand der ihnen auszuhändigen Belagshefte über die Verhältnisse der zu veran- 
lagenden Brennerei und anderer gleichartiger am Kontingent betheiligter Brennereien zu unterrichten. 
Sie haben sodann sobald als möglich der Direktivbehörde 3 bis 4 bereits kontingentirte Brennereien 
zu bezeichnen, die wegen Gleichartigkeit der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Vergleiche mit der 
zu veranlagenden Brennerei geeignet sind. Die Direktivbehörde hat ihnen hierauf eine Nachweisung 
der Kontingente, der Produktionsziffern und des Ausbeuteverhältnisses der bezeichneten Brennereien 
(für die Betriebsjahre 1893/97) und ferner eine thunlichst spezielle Auskunft über den Umfang und 
die Beschaffenheit des zu diesen Brennereien gehörigen Areals mitzutheilen. Falls die Sachver- 
ständigen Vergleichsbrennereien nicht zu bezeichnen vermögen, haben sie der Direktivbehörde hiervon 
Kenntniß zu geben, welche in diesem Falle ihrerseits einige zum Vergleiche geeignete Brennereien 
auswählt und über dieselben die erforderlichen Mittheilungen macht. 
Den Sachvperständigen bleibt es unbenommen, den Besitzer der einzuschätzenden Brennerei 
und die Direktivbehörde um noch anderweite Mittheilungen über die Verhältnisse der zu veran- 
lagenden Brennerei und der Vergleichsbrennereien zu ersuchen. 
Eine Besichtigung ist nur dann vorzunehmen, wenn sie von der Direktivbehörde für 
nothwendig befunden, oder wenn sie von den Sachverständigen oder vom Brennereibesitzer beantragt 
  
 
	        
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