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wird. Der Termin für dieselbe wird vorkommendenfalls vom Hauptamtsvorstande, welcher an der
Lokalbesichtigung Theil zu nehmen hat, mit dem Sachverständigen und dem Brennereibesitzer vereinbart.
e) Die Sachverständigen haben auf Grund der erhaltenen Auskünfte und unter Beob-
achtung des Grundsatzes, daß die Kontingentsfußziffern der neu zu veranlagenden Brennereien den-
jenigen Kontingenten entsprechen sollen, welche unter gleichartigen landwirthschaftlichen Verhältnissen
den alten landwirthschaftlichen Brennereien regelmäßig zugewiesen sind, ein motivirtes schriftliches
Gutachten abzufassen. In demselben haben sie insbesondere
1. sich über den Gesammtbottichraum zu äußern, dessen Bemaischung für je ein Betriebs-
jahr als angemessen zu erachten ist;
2. die aus diesem Bottichraum und aus den im Zwischenbetrieb etwa zu verarbeitenden
selbstgewonnenen nichtmehligen Stoffen herstellbare Litermenge reinen Alkohols, unter
Zugrundelegung des amtlich ermittelten oder des nach den vorhandenen Betriebseinrich-
ungen. und den zu verarbeitenden Rohstoffen zu erwartenden Ausbeuteverhältnisses,
anzugeben; .
3. hieraus unter Zugrundelegung des gemäß §. 8 für die betreffende Brennereiklasse er-
mittelten Verhältnisses zwischen der in den abgelaufenen 4 Betriebsjahren hergestellten
und der für die Bemessung des künftigen Kontingents in Ansatz gebrachten Alkoholmenge
den Kontingentsfuß für die Brennerei zu berechnen, wobei indeß zu berücksichtigen bleibt:
a. daß für Brennereien, welche bisher am Kontingent noch gar nicht oder mit einem
Betrage von weniger als 80 000 Liter betheiligt waren, höchstens 80 000 Liter
und für Brennereien, deren bisheriges Kontingent 80 000 Liter oder mehr betrug,
höchstens die bisherige Kontingentsmenge als Kontingentsfuß in Rechnung zu stellen ist,
9. daß, wenn sich im letzteren Falle ein Kontingentsfuß von mehr als 150 000 Liter
ee verselbe um ein Zwanzigstel, jedoch nicht unter 150 000 Liter herab-
zusetzen ist.
s) Das Gutachten mit den zugehörigen Belagsstücken ist der Direktivbehörde einzureichen,
welche dem Hauptamte Gelegenheit giebt, sich über die Veranlagung zu äußern, und erforder-
lichenfalls eine Ergänzung des Gutachtens veranlaßt. Nach Eingang sämmtlicher Gutachten oder,
im Falle des Bedürfnisses, auch eines Theiles derselben bei der Direktivbehörde, wird die Veran-
lagungskommission zu einer Sitzung zusammenberufen, in welcher die eingegangenen Gutachten
über die Höhe des für die einzelnen Brennereien in Ansatz zu bringenden Kontingentsfußes nochmals
gemeinschaftlich geprüft und nach Vornahme der für nothwendig erachteten Aenderungen festgestellt
werden. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß bei sämmtlichen Veranlagungen
nach gleichen Grundsätzen verfahren und eine ungleiche Behandlung der neu zu veranlagenden
Brennereien gegenüber den anderen kontingentirten Betrieben vermieden wird.
Bei der Beschlußfassung sollen mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Veranlagungs-
kommission zugegen sein. Die Entscheidung erfolgt durch Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8) Bei der Neuveranlagung von Brennereien, die in einem Betriebsjahre nicht mehr als
1500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, kann von der Mitwirkung der Veranlagungskommission
abgesehen werden, sofern sie nicht vom Brennereibesitzer beantragt wird. Die schriftliche Begut-
achtung erfolgt in diesem Falle unter entsprechender Anwendung der vorstehenden Vorschriften durch
das Hauptamt.
B. Materialbrennereien.
a) Die Begutachtung der von Materialbrennereien gestellten Anträge erfolgt stets durch
das Hauptamt, dessen Ermessen es überlassen bleibt, über einzelne Punkte das Gutachten von Sach-
verständigen einzuholen.
b) Das Hauptamt hat
1. sich gutachtlich über die Materialmenge zu äußern, deren Verarbeitung für je ein Be-
triebsjahr als angemessen zu erachten ist,
2. unter sinngemäßer Anwendung der unter Ae gegebenen Vorschriften die hieraus herstell-
bare Alkoholmenge zu bestimmen und sodann den Kontingentsfuß für die Brennerei zu
berechnen, wobei indeß zu berücksichtigen ist, daß höchstens 8 000 Liter als Kontingents-
fuß in Rechnung gestellt werden dürfen.