Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 193
glieder des Bundes zu den Beschlüssen seiner Organe, vorzugsweise
des Bundesrathes als stimmberechtigt mitzuwirken
— a, 6 al. 1 — und zwar unter Einhaltung der Erfordernisse,
welche für die verschiedenen Arten der Beschlüsse massgebend
sind — a.7 al.3 und 4, aa. 14 und 78 —; im Bundesrathe
Vorschläge zu machen und vorzutragen —a. 7al. 2—;
aktiv®! und passiv zu den Ausschüssen des Bundesrathes
wahlberechtigt zu sein — a. 8 — ; im Reichstage zu erscheinen
und gehört zu werden — a.9 —.
2. Aber auch hier bestehn Verfassungsvorschriften, welche
sich von den allgemeinen dadurch unterscheiden, dass sie für
einzelne Staaten individualisirte Rechte feststellen.
Darunter fallen die Vorschriften über
a. die Präsidialrechte des Kaisers,
b. die Zahl der Stimmen und der Bevollmächtigten im
Bundesrath für jeden einzelnen Bundesstaat — RV.2.6 —,
c. das Recht Baierns auf einen ständigen Sitz in dem
Bundesraths-Ausschusse für das Landheer und die Festungen
— RV.a.8al.2 —,
d. die Bildung des Bundesraths-Ausschusses für die auswärtigen
Angelegenheiten unter dem ständigen Vorsitze
Baierns und mit der ständigen Mitgliedschaft Sachsens und
Würtembergs — RV.a.8al.3 —.
II. Die dritte Reihe von Vorschriften der Verfassung,
welche Rechte der Einzelstaaten in deren Verhältniss zur Gesammtbeit
feststellen, verbürgen das Gleichmass ihrer Pflichten.
Sie begründen negative Rechte der Einzelstaaten
darauf, dass ihnen nur verhältnissmässig gleiche Leistungen
und Opfer im Interesse der Gesammtheit aufgelegt werden.
Als allgemeiner Grundsatz ist das nur ausgesprochen in Rücksicht
der Kosten und Lasten des gesammten Reichskriegswesens
— RV. 2.58 --. Aber unter den nämlichen Gesichtspunkt
fallen die Vorschriften über die Vertheilung der Post-8°
Mit Ausschluss der beiden Ausschüsse für das TLaandheer und die
Festungen und für das Seewesen.
A. Haenel, Studien. I 13