Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

Die  einzelnen  Bestimmungen  der  deutschen  Reichsverfassung.  193

glieder  des  Bundes  zu  den  Beschlüssen  seiner  Organe,  vorzugsweise
  des  Bundesrathes  als  stimmberechtigt  mitzuwirken
—  a,  6  al.  1  —  und  zwar  unter  Einhaltung  der  Erfordernisse,
welche  für  die  verschiedenen  Arten  der  Beschlüsse  massgebend
  sind  —  a.7  al.3  und  4,  aa.  14  und  78  —;  im  Bundesrathe
  Vorschläge  zu  machen  und  vorzutragen  —a.  7al.  2—;
aktiv®!  und  passiv  zu  den  Ausschüssen  des  Bundesrathes
wahlberechtigt  zu  sein  —  a.  8  —  ;  im  Reichstage  zu  erscheinen
  und  gehört  zu  werden  —  a.9  —.

2.  Aber  auch  hier  bestehn  Verfassungsvorschriften,  welche
sich  von  den  allgemeinen  dadurch  unterscheiden,  dass  sie  für
einzelne  Staaten  individualisirte  Rechte  feststellen.
Darunter  fallen  die  Vorschriften  über

a.  die  Präsidialrechte  des  Kaisers,

b.  die  Zahl  der  Stimmen  und  der  Bevollmächtigten  im
Bundesrath  für  jeden  einzelnen  Bundesstaat  —  RV.2.6  —,

c.  das  Recht  Baierns  auf  einen  ständigen  Sitz  in  dem
Bundesraths-Ausschusse  für  das  Landheer  und  die  Festungen
—  RV.a.8al.2  —,

d.  die  Bildung  des  Bundesraths-Ausschusses  für  die  auswärtigen
  Angelegenheiten  unter  dem  ständigen  Vorsitze
Baierns  und  mit  der  ständigen  Mitgliedschaft  Sachsens  und
Würtembergs  —  RV.a.8al.3  —.

II.  Die  dritte  Reihe  von  Vorschriften  der  Verfassung,
welche  Rechte  der  Einzelstaaten  in  deren  Verhältniss  zur  Gesammtbeit
  feststellen,  verbürgen  das  Gleichmass  ihrer  Pflichten.
Sie  begründen  negative  Rechte  der  Einzelstaaten
darauf,  dass  ihnen  nur  verhältnissmässig  gleiche  Leistungen
und  Opfer  im  Interesse  der  Gesammtheit  aufgelegt  werden.
Als  allgemeiner  Grundsatz  ist  das  nur  ausgesprochen  in  Rücksicht
  der  Kosten  und  Lasten  des  gesammten  Reichskriegswesens
  —  RV.  2.58  --.  Aber  unter  den  nämlichen  Gesichtspunkt
  fallen  die  Vorschriften  über  die  Vertheilung  der  Post-8°

  Mit  Ausschluss  der  beiden  Ausschüsse  für  das  TLaandheer  und  die
Festungen  und  für  das  Seewesen.
A.  Haenel,  Studien.  I  13