Unter-
bringung.
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3. Justiz-Wesen.
Der Bundesrath hat durch Beschluß vom 28. Oktober d. J. den nachstehenden Grundsätzen die Zu—
stimmung ertheilt:
Grundsöätze,
welche bei dem Vollzuge gerichtlich erkannter Freiheitsstrafen bis zu weiterer gemeinsamer
Regelung zur Anwendung kommen.
F. 1.
Bei der Vollstreckung der gerichtlich erkannten Freiheitsstrafen werden die Strafgefangenen
nach Möglichkeit getrennt von Gefangenen anderer Art untergebracht.
8. 2.
Die Anstalten für Zuchthaussträflinge werden in besonderen Gebäuden eingerichtet.
Ist eine solche Einrichtung nicht thunlich, so werden die Aufenthalts-, Arbeits-, Schlaf- und
Erholungsräume für Zuchthaussträflinge von den gleichen Räumen für Gefangene anderer Art vollständig
getrennt gehalten. Im Uebrigen werden die nothwendigen Einrichtungen getroffen, um jeden Verkehr der
Zuchthauesträflinge mit Gefangenen anderer Art zu verhüten; dies gilt insbesondere für gemeinsamen
Gottesdienst und gemeinsamen Schulunterricht.
.3.
Weibliche Strafgefangene werden der Ret nach in besonderen Anstalten (Abtheilungen) unter-
gebracht. Sofern dies ausnahmsweise nicht thunlich ist, werden die nothwendigen Einrichtungen getroffen,
um jeden Verkehr zwischen weiblichen und männlichen Gefangenen zu verhüten.
Zur Bewachung der weiblichen Gefangenen werden in den größeren Anstalten ausschließlich, in
den kleineren soweit thunlich weibliche Bedienstete verwendet.
S. 4.
Strafgefangene, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden von
erwachsenen Gefangenen derart getrennt gehalten, daß jeder Verkehr zwischen ihnen ausgeschlossen bleibt.
Zur Verbüßung von Strafen, deren Dauer einen Monat übersteigt, werden sie der Regel nach
in besonderen Anstalten (Abtheilungen) untergebracht. Sie können darin bis zum vollendeten zwanzigsten
Lebensjahr und, falls der dann noch zu verbüßende Strafrest die Dauer von drei Monaten nicht über-
steigt, bis zur Verbüßung dieses Strafrestes behalten werden.
8. 5.
Bei Herstellung neuer Einzelzellen wird in der Regel ein Luftraum von zweiundzwanzig Kubil-
meter und für die Fenster eine Lichtfläche von einem Quadratmeter als Mindestmaß angenommen; für
Zellen, die zum Aufenthalte nur bei Nacht und in der arbeitsfreien Zeit oder zur Aufnahme nicht
arbeitender Gefangener mit einer Strafzeit von höchstens zwei Wochen bestimmt sind, beträgt das Min-
destmaß des Luftraums elf Kubikmeter, das Mindestmaß der Lichtfläche ein halbes Quadratmeter. Jedes
Zellenfenster wird so eingerichtet, daß es mindestens zur Hälfte geöffnet werden kann.
Räume, welche zum gemeinschaftlichen Aufenthalte bei Tag und Nacht dienen, werden in der
Regel nicht stärker belegt, als daß auf jede darin untergebrachte Person ein Lustraum von sechszehn
Kubikmeter entfällt. In gemeinschaftlichen Schlafräumen beträgt in der Regel der auf die Person ent-
fallende Luftraum nicht weniger als zehn, in gemeinschaftlichen Arbeitsräumen nicht weniger als acht
Kubikmeter.
8. 6
Gefangene, welche Festungshaft verbüßen (Festungsgefangene), werden in besonders dazu ein-
gerichteten Zimmern von einfacher Ausstattung, getrennt von den für Gefangene anderer Art bestimmten
Räumen, untergebracht. "6