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§. 2t.
Bezüglich des Ausweichens, der Führung von Lichtern u. s. w. gelten die Bestimmungen der
Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens von Schiffen auf See vom 9. Mai 1897
(Reichs-Gesetzbl. S. 203 u. 462), bezüglich der Lootsendampferfahrzeuge die Bestimmungen der
Kaiserlichen Verordnung vom 10. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 215) mit den, aus dieser Be-
triebsordnung sich ergebenden Modifikationen.
§. 32 Absf. 2.
Steht das Vorsignal bei der Annäherung des Schiffes auf „Halt“, oder wird es auf „Halt“
gestellt, noch ehe die Kommandobrücke des Schiffes am Signal vorbei ist, so ist mit der Dampfpfeife
das Signal „Verstanden“ durch drei kurze (1 Sekunde) Töne zu geben, und an den Dalben vor der
Brücke festzulegen, falls nicht inzwischen das Warnungssignal auf „freie Fahrt“ gestellt worden ist.
2.
§. 45 Nr. 2.
An Signalen sind zu heissen:
a) bei Tage: 2 schwarze Bälle oder Körper senkrecht übereinander und mindestens
2 m von einander entfernt;
b) bei Nacht: 2 rothe Lichter senkrecht über einander und mindestens’°2 m von
einander entfernt.
Die Bälle bezw. Lichter müssen in Höhe der Dampferlaterne und so
angebracht sein, daß sie vorn und hinten gut zu sehen sind.
Die Seitenlichter und bei Dampfern auch das weiße Topplicht sind zu
löschen bezw. zu bedecken.
Bis vorstehendes Signal gezeigt ist, sind beim Herannahen von fahrenden Schiffen
fortwährend kurze Töne mit der Dampfpfeife als Warnungssignal zu geben.
F. 64.
Einer gesundheitspolizeilichen Kontrole unterliegt jedes den Kanal befahrende Schiff, welches im
Abgangshafen oder während der Reise Fälle von Cholera, Pest oder von Gelbfieber an
Bord gehabt hat, oder welches aus einem Hafen kommt, gegen dessen Herkünfte die Aus-
übung der Kontrole angeordnet worden ist, in den Quarantäneanstalten zu Voßbrock bezw.
Cuxhaven nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörden — soweit es sich um Gelb-
fieber handelt jedoch nur in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September.
Diese Schiffe werden erst nach Vollziehung dieser Kontrole zur Einfahrt in den
Kanal zugelassen. Die Führer dieser Schiffe sind verpflichtet, die ihnen für die Fahrt
durch den Kanal auferlegten Verhaltungsmaßregeln genau zu beachten und den hierauf
gerichteten Anordnungen der Lootsen und etwa besonders beigegebenen Begleiter un-
weigerlich Folge zu leisten. · .