Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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in  ein  Lastkraftfahrzeug,  Untergang  oder  Außerbetriebsetzung  des  Fahrzeugs),  ist,  sofern  nicht
eine  Umschreibung  der  Erlaubniskarte  infolge  Einstellung  eines  anderen  Kraftfahrzeugs  für
den  bisherigen  Besitzer  erfolgt  (8  119),  der  Eintrag  in  der  Bezirksliste  nach  Ablauf  der
Gültigkeitsdauer  der  Karte  zu  löschen.
(6)  Verlegt  der  Eigenbesitzer  eines  Kraftfahrzeugs  seinen  Wohnort
a)  in  den  Bezirk  einer  anderen  Steuerstelle,  aber  innerhalb  des  Bereichs  der  höheren
Verwaltungsbehörde  oder

b)  in  den  Bezirk  einer  anderen  höheren  Verwaltungsbehörde,
so  hat  die  für  den  neuen  Wohnort  zuständige  Steuerstelle  den  Steuerpflichtigen  zur  Vorlegung
der  Erlaubniskarte  zu  veranlassen  und  im  Falle  zu  a  die  Anderung  auf  der  Steuerkarte  zu
vermerken,  im  Falle  zu  b  die  Steuerkarte  umzuschreiben.  Sie  hat  ferner  von  der  Verlegung
des  Wohnorts  und  der  Eintragung  in  ihre  Bezirksliste  der  ursprünglichen  Steuerstelle  Kenntnis
zu  geben,  worauf  diese  die  Eintragung  in  ihrer  eigenen  Bezirksliste  löscht.

118.

Wird  ein  Lastkraftfahrzeug  in  ein  Personenkraftfahrzeug  umgewandelt  oder  entfällt  bei
einem  der  gewerbsmäßigen  Personenbeförderung  dienenden  Kraftfahrzeuge  die  Voraussetzung
für  die  Steuerfreiheit,  so  finden  die  Vorschriften  für  die  erstmalige  Einstellung  eines  Personenkraftfahrzeugs
  (§§  111  bis  115)  entsprechende  Anwendung.

119.

(1)  Stellt  der  Steuerpflichtige  während  der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  an  Stelle
des  bisherigen  ein  anderes  Kraftfahrzeug  ein  (§59  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  ist  er  zu  dessen
Anmeldung  gemäß  §  111  auch  dann  verpflichtet,  wenn  eine  weitere  Stempelentrichtung  nicht
einzutreten  hat.  Die  Umschreibung  der  Karte  hat  unter  Bezugnahme  auf  die  frühere  Karte
durch  die  Erteilung  einer  neuen  Erlaubniskarte  für  den  Rest  der  Gültigkeitsdauer  zu  erfolgen.
Die  frühere  Karte  ist  einzuziehen  und  der  Anmeldung  anzuschließen.

(2)  Wird  bei  Lösung  einer  Jahreskarte  sofort  erklärt,  daß  für  die  ersten  4  Monate  des
Steuerjahrs  ein  höher  zu  versteuerndes  Fahrzeug  benutzt  wird,  so  ist  für  jedes  Fahrzeug  eine
besondere  Steuerkarte  auszustellen  und  auf  der  Jahreskarte  die  gleichzeitige  Ausstellung  der
Viermonatskarte  für  das  höher  zu  versteuernde  Fahrzeug  unter  Angabe  der  Nummer  der
Bezirksliste  zu  vermerken.

§  120.

(1)  Im  Falle  der  Veräußerung  (Verkauf,  Tausch,  Schenkung)  des  Kraftfahrzeugs  während
der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  ist  auf  Antrag  an  Stelle  der  bisherigen  Karte  für
den  Rest  ihrer  Gültigkeitsdauer  eine  neue  Karte  auf  den  Namen  des  Erwerbers  ohne  Ein-