Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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sen  ein  ausschließliches  Recht  zur  Vervielfaͤltigung  in  Anspruch  genommen  wird,
Seitens  des  ursprünglichen  Autors  oder  seiner  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger
  in  nachstehender  Weise  zur  Einregistrirung  gebracht  worden  ist:

1)  wenn  das  Werk  zuerst  innerhalb  des  Gebietes  Seiner  Majestat,  des
Königs  von  Preußen,  erschienen  ist,  muß  dasselbe  in  das  Registrirungs-Buch
  des  Buchhändler-Vereins  in  London  eingetragen  werden;

2)  wenn  das  Werk  zuerst  innerhalb  des  Gebietes  Ihrer  Britischen  Majestät
  erschienen  ist,  muß  dasselbe  in  das  Verzeichniß  eingetragen  werden,
  welches  zu  diesem  Zwecke  bei  dem  Preußischen  Ministerium  der
geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten  geführt  werden  soll.

Auch  soll  niemand  ein  Recht  auf  solchen  Schutz,  wie  er  oben  erwahnt
worden,  haben,  als  bis  in  Betreff  des  Werkes,  hinsichtlich  dessen  der  Schutz
in  Anspruch  genommen  wird,  den  Gesetzen  und  Reglements  der  respektiven
Staaten  gehörig  nachgekommen  ist,  noch  in  solchen  Fällen,  wo  mehre  Exemplare
von  dem  Werke  vorhanden  sind,  eher  als  bis  ein  Exemplar  von  der  besten
Ausgabe  oder  besten  Art  unentgeltlich  derjenigen  Behörde  überliefert  worden
ist,  welche  dazu  in  den  respektiven  Staaten  gesetzlich  bestimmt  worden.

Eine  beglaubigte  Abschrift  der  Eintragung  in  das  erwähnte  Registrirungs-Buch
  des  Buchhändler-Vereins  zu  London  soll  innerhalb  des  Britischen  Gebietes
  als  Beweis  für  das  ausschließliche  Recht  zur  Vervielfaltigung  gelten,
bis  ein  besseres  Recht  durch  irgend  eine  andere  Partei  vor  einem  Gerichtshofe
  nachgewiesen  worden  istz  das  nach  Preußischen  Gesetzen  ausgestellte  Attest
über  die  Eintragung  irgend  eines  Werkes  in  diesem  Staate  soll  zu  dem  gleichen
  Zwecke  innerhalb  des  Preußischen  Gebietes  gelten.

Artikel  III.

Die  Autoren  von  dramatischen  und  musikalischen  Werken,  welche  in  einem
der  beiden  Staaten  zuerst  öffentlich  dargestellt  oder  aufgeführt  worden  sind,
sowie  die  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger  solcher  Autoren  sollen
in  gleicher  Weise  in  Betreff  der  öffentlichen  Darstellung  oder  Aufführung  ihrer
Werke  in  dem  andern  Lande  in  derselben  Ausdehnung  geschübt  werden,  in
welcher  die  eigenen  Unterthanen  in  Betreff  der  in  diesem  Staate  zuerst  dargestellten
  oder  aufgeführten  dramatischen  oder  musikalischen  Werke  geschützt  werden,
  vorausgesetzt,  daß  sie  zuvor  ihr  ausschließliches  Recht  bei  den  in  dem
vorstehenden  Artikel  erwahnten  Behörden  nach  den  Gesetzen  der  respektiven
Staaten  haben  gehörig  eintragen  lassen.