Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

— 72. — 
2. Kolonial-Wesen. 
  
Geschäftsordnung 
der Disziplinarbehörden für die Schutzgebiete. 
I. Abschnitt. 
Geschäftsordnung für die Disziplinarkammer. 
8. 1. 
slich Die Mitglieder werden von dem Vorsitzenden für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts 
verpflichtet. 
Die Verpflichtung des Vorsitzenden erfolgt durch Einreichung einer entsprechenden schriftlichen 
Erklärung an den Reichskanzler. 
S. 2. 
Die Geschäfte werden vorbehaltlich der im §. 8 bestimmten Ausnahmen durch Kollegialbeschluß 
erledigt. Die Erledigung erfolgt in Sitzungen, welche nach Bedürfniß von dem Vorsitzenden bestimmt 
werden. Soweit nicht mündlich verhandelt wird, ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen. 
§. 3. 
Bei Entscheidungen und Beschlüssen, welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlassen 
werden, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung stattgesunden hat. 
8. 4. 
Ein zu einer Sitzung einberufenes Mitglied hat im Falle der Verhinderung diese zeitig vor der 
Sitzung dem Vorsitzenden anzuzeigen. * 
Die ordentlichen sowie die stellvertretenden Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorsitzenden von dem 
Urlaube Anzeige zu machen, welcher ihnen in Bezug auf die von ihnen bekleideten Reichs= oder Staats- 
ämter bewilligt wird. Eine gleiche Anzeige muß erfolgen, wenn ein Mitglied an der Wahrnehmung 
seines Amts dauernd behindert ist. 
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Im Falle der Behinderung eines ordentlichen Mitgliedes werden die stellvertretenden Mitglieder 
einberufen. Ist ein Mitglied in richterlicher Stellung zu vertreten, so tritt der Stellvertreter ein, welcher 
sich in richterlicher Stellung befindet; ist ein anderes Mitglied zu vertreten, so tritt der nicht in richterlicher 
Stellung stehende Vertreter ein. 
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S. 6. 
Der Vorsitzende leitet die Berathung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. 
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Stellung der Fragen oder über das Ergebniß 
der Abstimmung entscheidet das Kollegium. Die Entscheidungen erfolgen nach der absoluten Mehrheit der 
Stimmen. Bilden sich in einer Sache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren 
keine die Mehrheit für sich hat, so werden die dem Angeschuldigten nachtheiligsten Stimmen den zunächst 
minder nachtheiligen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
Die Abstimmung im Kollegium erfolgt in nachstehender Reihenfolge: 
nerst stimmt der Berichterstatter, nach diesem der etwa ernannte Korreferent. Im Uebrigen 
bestimmt sich die Reihenfolge der Abstimmung nach dem Dienstalter dergestalt, daß das jüngste Mitglied 
zuerst stimmt. Der Vorsitzende giebt seine Stimme zuletzt ab. 
  
S. 7. 
Das Dienstalter der Mitglieder bestimmt sich nach dem Tage der Ernennung zum Mitgliede der 
Disziplinarkammer. Bei gleichzeitiger Ernennung giebt das höhere Lebensalter den Ausschlag. 
S. 8. 
Verfügungen, welche eine sachliche Entscheidung nicht enthalten, insbesondere diejenigen, welche 
nur die Leitung eines anhängigen Disziplinarverfahrens betreffen, werden ohne Vortrag im Kollegium
	        
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