Full text : Leopold von Ranke's sämmtliche Werke. 27. und 28. Band. Zwölf Bücher Preußischer Geschichte. Fünftes bis neuntes Buch. (27)

Pragmatische  Sanction.  37

die  Erweiterung  des  Gebietes  selbst  machten  die  österreichischen  Staatsmänner
  traurig,  wenn  sie  bedachten,  daß  der  Staat  vielleicht  so  sterblich
  sei,  wie  der  Kaiser;  daß  bei  dem  Tode  desselben  eine  Auflösung
der  Monarchie  in  ihre  durch  die  Arbeit  von  Jahrhunderten  vereinigten
  Bestandtheilen  in  Aussicht  trete.

Wie  man  bemerkt  hat,  daß  die  ganze  diplomatische  Geschichte
der  zweiten  Hälfte  des  siebzehnten  Jahrhunderts  von  der  Erwartung
der  Thronerledigung  in  Spanien  und  den  daran  sich  knüpfenden  Entwürfen
  bestimmt  ward,  so  haben  die  Bewegungen  über  die  Erbfolge
in  Oesterreich  mehrere  Jahrzehnte  vor  dem  Tode  Carl  VI  ihren  Anfang
  genommen:  die  diplomatischen  Verhandlungen  wurden  nunmehr
von  dieser  Erwartung  beherrscht,  wic  früher  von  jener.

Für  Oesterreich  war  es  ohne  Zweifel  die  vornehmste  aller  Aufgaben,
  seiner  eigenen  Auflösung  vorzubeugen.  Als  Staat  hatte  es
noch  keinen  eigentlichen  Mittelpunkt;  insofern  war  ihm  der  Besitz  des
Kaiserthums,  welches  diesen  bildete,  eher  nachtheilig,  als  vortheilhaft
gewesen.  Ob  ein  österreichischer  Staat  als  solcher  bestehen  oder  derselbe
  sich  in  die  Länder  verschiedener  Nationalität  und  Berechtigung,
aus  denen  er  ursprünglich  zusammengesetzt  war  und  die  nur  durch
das  dynastische  Interesse  zusammengehalten  wurden,  auflösen  sollte,
hing  davon  ab,  daß  eine  über  das  Leben  des  gegenwärtigen  Regenten
hinaus  gesicherte  Erbfolgeordnung  eingeführt  wurde.  Es  hat  einen
historischen  Zusammenhang,  wenn  in  dem  Momente,  in  welchem  die
Trennung  von  Oesterreich  und  Spanien  festgesetzt  wurde,  Oesterreich
sich  als  ein  besonderer  und  untheilbarer  Staat  begründete.  In  einer
feierlichen  Versammlung  seines  Geheimen  Rathes  ließ  der  Kaiser  am
19.  April  1713  1)  ein  Hausgesetz  verkündigen,  kraft  dessen  die  ihm
angestammten  Erbkönigreiche  und  Lande  nach  seinem  Tode  sämmtlich
und  ungetheilt  an  seine  männlichen  Nachkommen,  wenn  er  aber  deren
nicht  habe,  an  seine  Töchter  und  in  deren  Ermangelung  an  die  Erzherzoginnen,
  Töchter  seines  verstorbenen  Bruders,  endlich  auch  an  seine
Schwestern,  Töchter  des  Kaisers  Leopold,  gelangen  sollten,  allemal
jedoch,  wie  nachdrücklich  wiederholt  wird,  ungetheilt,  und  nach  dem
Rechte  der  Erstgeburt.  Es  war  zur  Zeit  einer  in  Wien  herrschenden
Pest,  wo  man  rings  um  sich  her  unerwartete  Todesfälle  erlebte,  daß

 

1)  Die  Einwendungen  des  allen  Wandersmannes  (Anemonen  II,  121)
gegen  die  Richtigkeit  des  Datums  heben  sich,  da  die  Ausdrücke,  an  denen  er
Anstoß  nimmt,  in  dem  ursprünglichen  Texte,  wie  er  auch  bei  Olenschlager,
Geschichte  des  Interregni  I,  12  steht,  nicht  vorkommen,  sondern  erst  in  den
späteren  Transactionen  erscheinen.