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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. d. M. beschlossen, den nachstehenden Allgemeinen Aus-
führungsbestimmungen zu §.7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes die Zustimmung zu ertheilen.
Berlin, den 21. Febrnar 1898.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Thielmann.
F. 1.
Bei der zuefuhr von Weizen einschließlich Dinkel, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps
und Rübsaat aus dem freien Verkehre des Zollinlandes werden auf Antrag des Waarenführers, Waaren-
versenders oder Niederlegers Einfuhrscheine (S. 15) ertheilt, wenn die ausgeführte Menge jeder einzelnen
Waarengattung wenigstens 500 kg netto beträgt.
Wird ungegerbter Dinkel mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheine angemeldet, so
ist dem letzteren lediglich das Gewicht der glatten Frucht zu Grunde zu legen. Zum Zmecke der Berech-
nung wird das Ausbeuteverhältniß für gegerbten Dinkel auf 70 Prozent angenommen.
8. 2.
Einfuhrscheine sind nur für Waaren von marktgängiger Beschaffenheit zu ertheilen. Als markt-
gängige Waare darf auch solche angesehen werden, welche mit unerheblichen Mängeln (leicht dumpfige
Beschaffenheit, Sommergeruch, mäßiger Auswuchs, geringer Besatz mit Käfern 2c.) belastet ist. Wenn
Zweifel über die marktgängige Beschaffenheit bestehen, so ist eine nähere Untersuchung durch Sachver-
ständige zu veranlassen, welche von der Direktivbehörde ein= für allemal zu bezeichnen sind.
Bei den im §. 1 Absatz 1 genannten Fruchtarten sind etwa vorhandene fremde Bestandtheile
(Unkraut, Sand, Steine, Schmutz und dergleichen) nicht zu beanstanden, sofern sie nicht mehr als zwei
Gewichtsprozente der Waare ausmachen; sind derartige Beimischungen in einem höheren Prozentsatze vor-
handen, so dürfen Einfuhrscheine nicht ertheilt werden.
F. 3.
Die Ertheilung von Einfuhrscheinen an Inhaber von Mühlen oder Mälzereien erfolgt auf An-
trag bei der Ausfuhr der von ihnen selbst aus Getreide der im §. 1 bezeichneten Art oder Hülsenfrüchten
im Zollinlande hergestellten Fabrikate nach Maßgabe der zu denselben verwendeten Rohstoffmenge, wenn
die letztere mindestens 500 kg netto beträgt.
Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen ein Zollkonto nicht bewilligt ist, werden bei der
Ausfuhr ihrer Fabrikate Einfuhrscheine nur dann ertheilt, wenn sie sich vorher bei der Steuerstelle ihres
Bezirkes einen für das Kalenderjahr gültigen Erlaubnißschein erwirkt und sich verpflichtet haben, den
Oberbeamten der Zollverwaltung jederzeit die Einsicht ihrer Geschäftsbücher zu gestatten, welche über die
erzielte Ausbeute der zur Ausfuhr gestellten Fabrikate Aufschluß geben müssen. Die in dem Erlaubniß-=
schein anzugebende Höchstmenge, welche im Laufe eines Kalenderjahrs gegen Einfuhrschein ausgeführt
werden darf, ist nach dem Betriebsumfange der Gewerbsanstalt zu bemessen. Der Erlaubnißschein ist bei
jeder Absertigung auf Einfuhrschein vorzulegen und auf ihm die zur Ausfuhr gebrachte, sowie diejenige
Menge, auf welche der Schein Gültigkeit behält, amtlich zu vermerken.
Zum Zwecke der Berechnung wird das Ausbeuteverhältniß
für gebeuteltes Mehl aus Weizen auf 75 Prozent,
für gebeuteltes Teft aus Roggen auf 65 Prozent,
für Malz aus Gerste auf 75 Prozent,
für Malz aus Weizen auf 78 Prozent
festgesetzt.
Unter Malz im Sinne dieser Bestimmungen ist nur Darrmalz sowie ohne Zusatz fremder Stoffe
hergestelltes Farb-= und Karamelmalz zu verstehen.