Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden zur Verhandlung gestellt werden. Auf dem letzteren 
Wege können jedoch die im 8. 21 bezeichneten Angelegenheiten nur dann zur Beschlußfassung gelangen, 
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellenausschusses anwesend ist und alle anwesenden Mit- 
glieder mit der Verhandlung des Gegenstandes einverstanden sind. 
Die von der Innungsversammlung gefaßten Beschlüsse sind von dem Schriftführer des Innungs- 
vorstandes oder dessen Stellvertreter in ein Protokollbuch einzutragen und von dem Vorsitzenden der Ver- 
sammlung sowie von dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. 
5. 27. 
Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und erfolgen durch 
Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn 
Niemand widerspricht. « 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
g. 28. 
Die Geschäftsordnung der Innungsversammlung wird, soweit das Statut darüber keine Vorschriften 
enthält, durch Beschlüsse der Innungsversammlung näher geregelt. 
Innungs vorstand. 
S. 29. 
Der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden [Obermeister] und [/4] Mitgliedern besteht, wird von der 
Innungsversammlung aus den nach §. 42 Absatz 1 wählbaren Innungsmitgliedern und zwar der Vor- 
sitzende [Obermeister! in einem besonderen Wahlgange mit absoluter, die übrigen gemeinschaftlich mit ein- 
facher Stimmenmehrheit gewählt. Soweit bei der Wahl des Vorsitzenden [Obermeisters] die Mehrzahl 
der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person fällt, findet eine engere Wayl unter denjenigen beiden 
Personen statt, welche im ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben. 
S. 30. 
Der Vorsitzende [Obermeister] wird auf /3] Jahre gewählt. 
Von den Mitgliedern scheidet alljährlich eines (die Hälftel aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens 
vo während der genten (31 Jahre (das erste Mal]l durch das Loos, demnächst durch das Dienstaller 
estimmt. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Die Neuwahl für die Ausscheidenden ist unter Bezeichnung der Ausscheidenden auf die Tagesordnung 
der ersten ordentlichen Sitzung der Innungsversammlung des Jahres zu setzen. 
tet sa Ausscheidenden bleiben so lange im Amte, bis ihre Nachfolger in den Vorstand einge- 
eten sind. 
Scheidet der Vorsitzende [Obermeister] soder ein Mitglied des Vorstandes] vor Ablauf seiner Wahl- 
zeit aus, so ist binnen /4] Wochen eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzimehmen. [Scheiden 
Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Innungsversammlung 
eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.] 
SF. 31. 
Die Wahl findet unter Leitung des Vorstandes statt. Die erste Wahl nach Errichtung der In- 
nung, sowie spätere Wahlen, bei denen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten 
der Aufsichtsbehörde geleitet. 
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß jeder 
Wahl der Aussichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. 
. 32. 
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ausdi Dauer eines Jahres einen Stellvertreter des Vor- 
sitzenden [Obermeisters], einen Schriftführer und einen Kassenführer. 
Der Vorsitzende [Obermeisterl, bei dessen Behinderung sein Stellvertreter oder, sofern auch dieser 
verhindert sein sollte, das dienstälteste Mitglied des Vorstandes, berust und leitet die Sitzungen des Vor- 
standes. An diesen ist jedes Vorstandsmitglied, abgesehen von Fällen dringender Behinderung, bei Ver- 
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