Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Arbeitsbuch (§5. 107 und 111 der Gewerbeordnung), Ifür Gesellen, welche von auswärts verschrieben 
find, deren Legitimation] beizufügen. 
48e. 
[Innungsmitglieder, welche Gesellen unter Verletzung der Vorschriften dieses Statuts in Arbeit 
nehmen, oder in Arbeit behalten, verfallen in eine auf Antrag des Ausschusses für das Gefellen= und 
Herbergswesen vom Innungsvorstande festzusetzende Geldstrafe bis zu (10] Mark.] 
8. 49. 
[Als Beitrag zu den Kosten des Herbergswesens hat jedes Innungsmitglied für jeden wenigstens 
4 Wochen lang von ihm beschäfügten Gesellen einen smonatlichen Beitrag von [50] Pfennig] lalljährlich 
bei Feststellung des Haushaltsplans von der Innungsversammlung festzusetzenden Beitrag] zu entrichten.] 
Vermögensverwaltung, Kassen= und Rechnungsführung. 
§. 50. 
Aljährlich hat der Innungsvorstand für die Verwaltung des Innungsvermögens und, soweit durch 
die Nebenstatuten nicht etwas Anderes bestimmt ist, für die Verwaltung der Nebenkassen unter Beachtung 
der Vorschrift des §. 88 Absatz 2 der Gewerbeordnung einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungs- 
jahr [(Kalenderjahr] aufzustellen. Derselbe ist der Innungsversammlung, und zwar in der Regel in der 
letzten ordentlichen Sitzung des Vorjahrs zur Beschlußnahme vorzulegen und vorher während einer Woche 
zur Einsicht der Innungsmitglieder auszulegen. . . 
Der Vorstand ist bei seiner Geschäfisführung an den von. der Innungsversammlung festgestellten 
Haushaltsplan gebunden. Ausgaben, welche nicht in demselben vorgesehen sind, bedürfen der Genehmigung 
der Innungsversammlung. r 
51. 
Die Genehmigung der Innungsversammlung ist erforderlich: 
zum Erwerbe, zur Veräußerung oder dinglichen Belastung von Grundeigenthum; 
zur Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunst- 
werth haben; 
zu Mieth= und Pachtverträgen; 
zur dauernden Belegung von Kapitalien und zur Kündigung von dauernd belegten Kapitalien; 
zur Aufnahme von Anleihen; 
zum Aöschluss von Verträgen, durch welche der Innung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt 
werden; 
zur Anstellung von Prozessen und zum Abschlusse von Vergleichen. 
Diese Bestimmungen gelten auch für die durch Nebenstatuten begründeten Nebenkassen der Innung, 
soweit nicht durch das Nebenstatut etwas Anderes bestimmt wird. 
§. 52. 
Zur Besorgung der Kassen= und Rechnungsgeschäfte kann ssoll] dem Kassenführer ein vom Innungs- 
beorfsan anzunehmender Rechnungsführer beigegeben werden, welcher nicht Mitglied der Innung zu 
ein braucht. 
Die demselben zu gewährende Vergütung sund die Höhe der von ihm zu stellenden Kaution] wird 
durch eine mit ihm vom Innungsvorstand abzuschließende, von der Innungsversammlung zu genehmigende 
Vereinbarung bestimmt. 
53. 
Der Kassenführer hat alle Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse und, soweit die Neben- 
statuten nicht etwas Anderes bestimmen, auch der Nebenkassen zu bewirken. 
Für alle Vereinnahmungen und Zahlungen, für welche nicht durch Beschluß des Vorstandes oder 
durch die Nebenstatuten etwas Anderes bestimmt ist, bedarf es einer schriftlichen Anweisung des Vor- 
standes [Obermeistersl. 
S. 54. 
Der Kassenführer erhebt die Beiträge der Innungsmitglieder nach einer von ihm aufzustellenden 
und vom Obermeister zu genehmigenden Hebungsliste.
	        
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