Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Ueber jede gegen ein Innungsmitglied erkannte Geldstrafe ertheilt der Obermeister dem Kassen- 
führer eine schriftliche Anweisung unter Angabe der Zihlungsfrist. Vierieljährlich [Halbjährlich, Jährlich! 
hat der Kassenführer ein Verzeichniß der rückständigen Beiträge [. Gebühren] und Geldstrafen dem Ober- 
meister vorzulegen; dasselbe wird von dem Innungsvorstande vollzogen und der Gemeindebehörde IAzu- 
ständigen Behördes mit dem Antrag auf Beitreibung vorgelegt. 
§. 55. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse sowie der Nebenkassen hat der Kassenführer ge- 
sondert von allen den Zwecken der betreffenden Kassen fremden Einnahmen und Ausgaben zu verrechnen. 
Die Bestände jeder Kasse sind gesondert aufzubewahren. Bestände, welche einen bestimmen vom Vorstande 
festzustellenden Betrag übersteigen, sind nach §5. 1807, 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soder nach 
Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche] mündelsicher zu belegen. 
Ueber die Aufbewahrung der Werthpapiere trifft die Aufsichtsbehörde Anordnung. 
S. 56. 
Die Kasse ist durch den Obermeister jährlich mindestens einmal unvermuthet zu prüfen. Die 
Prüfung hat sich jedesmal auch auf die vorschriftsmäßige Belegung des Innungsvermögens und auf die 
Aufbewahrung der Beläge über die Niederlegung der Werthpapiere zu erstrecken. 
§. 57. 
Bis 1111n jeden Jahres hat der Kassenführer für die Innungskasse sowie für 
jede von ihm verwaltete Nebenkasse eine gesonderte Rechnung für das abgelaufene Jahr zu legen. Die- 
Febemuh sämmtliche Einnahmen und Ausgaben der Kasse nachweisen und mit den erforderlichen Belägen 
versehen sein. 
Der Innungsvorstand hat die Rechnung zu prüfen und sammt den Belägen mit den von ihm ge- 
stellten und nicht erledigten Erinnerungen [14|] Tage vor der zur Abnahme der Rechnung bestimmten 
Sitzung der Innungsversammlung zur Einsicht der Innungsmitglieder auszulegen. 
Die Abnahme der Rechnung erfolgt durch die Innungsversammlung. Dieselbe kann beschließen, 
die Rechnung vorher durch einen von ihr zu wählenden Ausschuß von 13] Mitgliedern einer nochmaligen 
Prüfung unterziehen zu lassen. 
Dieser Ausschuß, welchem vom Vorstand und dem Kassenführer jede von ihm gewünschte Auskunft 
zu ertheilen ist, hat in der nächsten Sitzung der Innungsversammlung Bericht zu erstatten, worauf die 
letztere über die noch nicht erledigten Erinnerungen beschließt und vorbehaltlich der aufrechterhaltenen Er- 
innerungen die Abnahme der Rechnung vollzieht. 
Abänderung des Innungsstatuts und Auflösung der Innung. 
S. 58. 
Anträge auf Abänderung des Innungsstatuts und der Nebenstatuten sowie auf Auflösung der 
Innung sind beim Vorstande schriftlich einzubringen. 
Zur Verhandlung über dieselben ist eine saußerordentliche, nur zu diesem Zwecke bestimmte] Sitzung 
der Innungsversammlung zu berufen, zu welcher alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich 
lmittelst öffentlicher Bekanntmachung] unter Angabe des Zweckes, und, falls es sich um Abänderung des 
Statuts handelt, unter Mittheilung der gestellten Abänderungsanträge einzuladen sind. Gleichzeitig 
ist dern Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Entsendung eines Vertreters in die Versammlung Anzeige 
zu machen. 
Die Schließung der Innung durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgt unter den in §§. 97, 100b 
Absatz 4 der Gewerbeordnung bezeichneten Voraussetzungen. 
S. 59. 
Die Innungsversammlung kann über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung der 
Innung nur im Beisein eines Vertreters der Aufsichtsbehörde und nur dann beschließen, wenn (/ ihrer 
stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist bei Abänderungsanträgen diese Zahl in der ersten zu 
dem fraglichen Zwecke angesetzten Versammlung nicht erschienen, so hat der Innungsvorstand zur Ab- 
stimmung über den Antrag binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung zu berufen, in welcher die 
 
	        
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